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3 (1831)
Entstehung
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703
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Pahokct. L. XXXV. Tit. 3. Si cui plus, quam etc. 703

dag, was bereits gegebenworden, verloren gehe 7 '). §. 10.Auch bei Schenkungen auf den Todesfall kann behauptet wer-den, dass die Stipulation eingegangen werden müsse. §. 11.folgende Worte der Stipulation: Was du an Vermächt-nissen mehr empfangen hast, als dir nach dem«alcidischen Gesetze zu erwerben erlaubt sein^ird, beziehen sich nicht nur auf den, der mehr empfangen" at j als ihm die Falcidia gestattet hat, damit er einen TheilZurückgebe , und einen andern behalte, sondern auch anf den,der alles, was er empfangen hat, zurückgeben imiss. Denn"*an bemerke, dass das Falcidische Gesetz zuweilen einen Theil?. ssen > was gegeben worden, zuweilen aber das Ganze rück-gängig ]naCüe j denn da die Falcidia mit Berücksichtigung derSchulden angelegt wird, so kann oft der Fall eintreten, dass^eiin eine Schuld zum Vorschein kommt, oder die Bedingung* Ur eine solche eintritt, alles, was vermacht worden ist, er-schöpft wird; auch kann die eintretende Bedingung für ges-'he-**eüe Freiheitsertheilungen zuweilen bewirken, dass die Ver-PJhchtuiig zu einem Vermächtnis» ganz und gar wegfällt, weil,e Berechnung der Vermächtnisse erst nach vorheriger Beriick-ichtigmig der Freiheitsertheilungen und Abzug de» WerthegWw betreffenden Sclaven] geschieht. §. 12. Bei einigen Te-*tyjftenten hat zwar die Falcidia nicht Statt , allein es wird° c h so gebalten , dass , wenn auch der Erbe das Viertheil_ c 'it behält, die Vermächtnisse dennoch [mir} soweit verabr-eicht zu werden brauchen, als der Nachlassbestand nach Ab-. 8 der Schulden hinreicht, sowie nach Abzug des Wer/heser [Sclaven], welche im Testamente unmittelbar oder fidei-d 0,n uii8,s\veise die Freiheit erhalten haben 74 ). §. 13. Auch'.". * ermücbtnissinhaber muss [in dieser Hinsicht] Sicherheitp eistet werden, wenn ihm die Entrichtung eines Fideicom-«Ses auferlegt worden ist. §. 14. Zuweilen wird bei dieser'P'uatiou nicht die Berechnung des Falcidischeli Gesetzes,

""uaeru auch die eines andern Gesetzes angelegt, wie, wenn

' ei > " "l" 15 " 1 «ämlich berücksichtigen, dass mit der siipulatio

>»e satisdatio verbunden war, und also der fulcjussor im

TittT* FaU d " rCh die sti l >ulatio11 haftete, s. I. 3. $. 1. dieses

) Und mithin (muss man hinzudenken) findet hier die Stipn-auon in Rücksicht der Schulden und Freiheitsertheilungen7M r- Gemeint >st ein Soldatentestament.°> Cm Drittthefl des Ganzen.