702 Pandect. L. XXXV- Tit. 3. Si cui plus, quam etc.
fen ist; allein dass die Falcidia nach vorheriger Untersuchungder Sache Statt finde, bewirkt sowohl der Betrag der Ver-mächtnisse, als die Schuldenmasse. §. 4. Ist nun eine ganzerwiesene oder eine bestimmte Schuldeninasse vorhanden, soist die Berechnung leicht; ist sie hingegen noch unbestimmt;etwa weil eine Bedingung derselben noch obschwebend ist,oder der Glaubiger ein rechtliches Verfahren begonnen hat undder Streit noch nicht geendet ist, so kann Zweifel entstehen»wieviel den Verinücbtnissinhabern wegen [der Unbestimmtheitentrichtet werden müsse. §. 5. Heutzutage ist der Fall beiFideicommissen ganz ähnlich. §. 6. Wenn behauptet wird»es habe das Falcidische Gesetz Statt, so pflegt ein Schiedsrich-ter zur Ausmitteluug der Nachlassmasse bestellt zu werden;auch wenn Einer nur ein mässiggrosses Fideicommiss in An'Spruch nimmt. Diese Berechnung darf die übrigen , welch«zu diesem schiedsrichterlichen Urtheil nicht gezogen wordensind, nichl beeinträchtigen. Doch ergeht gewöhnlich vom Er-ben auch an die übrigen Fideicominissarien eine Aufforderung)sich vor dein Schiedsrichter zu stellen und vor ihm ihre An-gelegenheit zu betreiben, meistens auch an die Gläubiger, ii" 1sich wegen ihrer Anforderungen auszuweisen. In Betreff de'Vennächtniss - und Fideicommisginhaber hat es jedoch Grund,dass, wenn der Erbe ihnen das, was ihnen ausgesetzt worden,ganz anbietet, und dagegen verlangt, dass ihm durch dies«Stipulation Sicherheit geleistet werden solle, er damit gehör»werde. §. 7. Wenn Vermächtnisse ausgesetzt worden sind,von denen einige gleich gefällig, andere bedingt sind, so jn»s fl■wegen der letztern iene Stipulation eingegangen werden, so-bald die sofort gefälligen Vermächtnisse im verkürzt entrichte»"werden. Auch sagt Juliauus, dass, wenn unbedingte und be-dingte Vermächtnisse ausgesetzt worden wären, eine Klage 8»»die unbedingt ertheilten unter keiner andern Bedingung ertheil'•werden dürfe, als wenn dem Erben [von Seiten des Vermacht"nism'nhabers] Sicherheit bestellt worden sei, [ihm] das, W8*er mehr, als nach dem Falcidischen Gesetz gestattet gewesen»erhalten habe [, zurückgehen zu wollen], damit nicht, wenBdie Bedingung eintrete, das Falcidische Gesetz Platz ergreife"§.8. Derselbe Julian us sagt, dass derjenige, dem ein Vier-theil [des Nachlasses] bedingt und drei -Viertheile unbedingtvermacht worden seien, Sicherheit bestellen müsse, das zuriiek-zugeben, was er mehr empfangen habe, als das FalcidischeGesetz gestatte. §. 9. Diese Stipulation hat darum Statt, weil»wenn auch dasjenige, wag [mehr] gezahlt worden, ziirückg e *fordert werden kann, dennoch der Fall eintreten kann, das*der, dem es gezahlt worden, zahlungsunfähig ist, und demnaen