Pandkct. L. XXXV. Tit. 3. Si cui p7ns, qunm etc. 701
wird, und Arglist fern von sich zu balien. §. 1. Es kommtdabei nichts darauf au, ob dies in dem Haupttesfainenie ge-Bshiebi, oder in dem des Unmündigen, oder in beiden; denndas Falcidiscbe Gesetz inuss bekannlerinaasgen einmal zur An-wendung kommen, wenn auch ein Doppellegfament vorliegt,80 dass sowohl diejenigen Vermächtnisse, deren Entrichtungdem Uumüudigen, als diejenigen, die dem Substituirteu desUnmündigen auferlegt worden, zusammengeworfen werden.»■ 2. Wenn die Stipulation in Betreif der Person des Uumiin-J'gen nicht eingegangen worden ist, so steht dem Erben desUnmündigen die Vorinundschaftsklage wider den Vormund zu.~J S kann aber, wie Poinponius sagt, die Stipulation sowohl*"f den Unmündigen selbst, wie für dessen Erben wirksamWerden; -wenn für ihn selbst, so fangt die Falcidia an, noch"*i seinen Lebzeiten Statt zu haben. Dasselbe schreibt er von*j er Vormundschaftsklage. §. 3. Marcel lug sagt: Jemand," er vierhundcrt[tausend Sestertien] im Vermögen hatte, setzte' e men unmündigen Sohn zum Erben ein und subslitiiirte ihmtlen Tiiiug und Sejus; müssen, fragt er, wenn er dem Un-Jjiiiiidigen keine Vermächtnisse zu entrichten aufgegeben, dem* Jim« a?jer die von Oreihundert[taiisenden] , Zweihnnder([tau-*eud] entrichtet werden oder Hundert und funfzigl tausend | ?«eiii» dreihundert [tausend] braucht er auf keinen Fall zu ent-ru jhten. Mir scheint es richtiger zu sein, dass er nicht genö-
" ] gt Werden kann, mehr als «einen Antheil herzugeben, jedoch* nc b nicht weniger [haben Manche behauptet] 7 -). Hieraus würde
"'gen, dass die Stipulation nicht blos [für den Unmündigen]e *" wirksam werden kann, sondern von allen Erben zu tref-
™) Diese Stelle versteht die Glosse von dem Zwölftafelgesetz,Wobei dieselbe auch deren grosse Dunkelheit anerkennt, und'"mint an, dass Ulpian ^encs in den folgenden Worten nach'lein neuern Gesetz corrigire, allein dies dürfte wohl schwer-j'ch richtig sein. Die obige Stelle zielt offenbar auf densel-ben Zweifel hin, den einige Alten gehegt halten, der in 1.11.s-6. ad heg. J'alcid. 35.2. vorkommt, und wiederum ebensoWie dort en(schieden wird; Cujac.Oki.lV.55. undVoorda'• ;• !>• 287. verstehen den Fall, wo es wegen Unbestimmt-heit der Schuldenmasse ungewiss ist, ob die Falcidia zurAnwendung komme. Allein mir scheint noch etwas Anderes>•>_ der Stelle gesagt zu sein. Meiner Ansicht nach hebt Ul-pians eigene Meinung erst bei sed causa cognita an, under sagt ? dass die Substituten, abgesehen von aller Sti-pulation (obwohl sie auch als F.rben des pupiUi stijmlaio-*'m, wie Cujac. sagt, betrachtet werden können), die Fal-c '.'.''a aus der .Natur der Sache selbst zur Anwendung bringendürfen, wobei es lediglich auf die Umstände {causa cognila)»uRonunc; denn man sehe unten §. 9.