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3 (1831)
Entstehung
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701
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Pandkct. L. XXXV. Tit. 3. Si cui p7ns, qunm etc. 701

wird, und Arglist fern von sich zu balien. §. 1. Es kommtdabei nichts darauf au, ob dies in dem Haupttesfainenie ge-Bshiebi, oder in dem des Unmündigen, oder in beiden; denndas Falcidiscbe Gesetz inuss bekannlerinaasgen einmal zur An-wendung kommen, wenn auch ein Doppellegfament vorliegt,80 dass sowohl diejenigen Vermächtnisse, deren Entrichtungdem Uumüudigen, als diejenigen, die dem Substituirteu desUnmündigen auferlegt worden, zusammengeworfen werden.» 2. Wenn die Stipulation in Betreif der Person des Uumiin-J'gen nicht eingegangen worden ist, so steht dem Erben desUnmündigen die Vorinundschaftsklage wider den Vormund zu.~J S kann aber, wie Poinponius sagt, die Stipulation sowohl*"f den Unmündigen selbst, wie für dessen Erben wirksamWerden; -wenn für ihn selbst, so fangt die Falcidia an, noch"*i seinen Lebzeiten Statt zu haben. Dasselbe schreibt er von*j er Vormundschaftsklage. §. 3. Marcel lug sagt: Jemand," er vierhundcrt[tausend Sestertien] im Vermögen hatte, setzte' e men unmündigen Sohn zum Erben ein und subslitiiirte ihmtlen Tiiiug und Sejus; müssen, fragt er, wenn er dem Un-Jjiiiiidigen keine Vermächtnisse zu entrichten aufgegeben, dem* Jim« a?jer die von Oreihundert[taiisenden] , Zweihnnder([tau-*eud] entrichtet werden oder Hundert und funfzigl tausend | ?«eiii» dreihundert [tausend] braucht er auf keinen Fall zu ent-ru jhten. Mir scheint es richtiger zu sein, dass er nicht genö-

" ] gt Werden kann, mehr als «einen Antheil herzugeben, jedoch* nc b nicht weniger [haben Manche behauptet] 7 -). Hieraus würde

"'gen, dass die Stipulation nicht blos [für den Unmündigen]e *" wirksam werden kann, sondern von allen Erben zu tref-

) Diese Stelle versteht die Glosse von dem Zwölftafelgesetz,Wobei dieselbe auch deren grosse Dunkelheit anerkennt, und'"mint an, dass Ulpian ^encs in den folgenden Worten nach'lein neuern Gesetz corrigire, allein dies dürfte wohl schwer-j'ch richtig sein. Die obige Stelle zielt offenbar auf densel-ben Zweifel hin, den einige Alten gehegt halten, der in 1.11.s-6. ad heg. J'alcid. 35.2. vorkommt, und wiederum ebensoWie dort en(schieden wird; Cujac.Oki.lV.55. undVoorda' ; !> 287. verstehen den Fall, wo es wegen Unbestimmt-heit der Schuldenmasse ungewiss ist, ob die Falcidia zurAnwendung komme. Allein mir scheint noch etwas Anderes>>_ der Stelle gesagt zu sein. Meiner Ansicht nach hebt Ul-pians eigene Meinung erst bei sed causa cognita an, under sagt ? dass die Substituten, abgesehen von aller Sti-pulation (obwohl sie auch als F.rben des pupiUi stijmlaio-*'m, wie Cujac. sagt, betrachtet werden können), die Fal-c '.'.''a aus der .Natur der Sache selbst zur Anwendung bringendürfen, wobei es lediglich auf die Umstände {causa cognila)»uRonunc; denn man sehe unten §. 9.