700 Pandect. L. XXXV. Tit. 3. Si cui plus, quam etc.
gebeten halte, die Erbschaft, Ja fern sie unmündig versterbensollte, au den Titius herauszugeben; bei der anzulegenden Be-rechnung des Falcidischen Gesetzes verlangt derselbe den Ab-zug derjenigen Capitalien, von deren Zinsen die verstorbeneUnmündige Mehreren die ihnen nach dem Willen der Mutteraasgesetzten Alimente verabreicht hat. Hier entstand die Frage,ob, wenn er dieselben abgezogen, er Sicherheit dafür bestellenmüsse, die auf die künfligbin versterbenden zu alimentirendenPersonen fallenden Antheile nach Maassgabe der Capitalienzurückzahlen zu wollen ? Die Antwort lautete bejahend. §. 2.Nach Ablauf dreier Jahre seit dein Erbschaftsantritt setzte einErbe den Vermächtnissinhabern das Falcidische Gesetz dnrninentgegen, weil der Testator Vormundschaften verwaltet habe»von denen noch niebt Rechnung abgelegt worden sei, und weiler behauptete, es könne aus den aiisseustehenden [Mündel-] For-derungen nicht soviel eingezogen werden, als wofür Sicherheitbestellt worden ist. Hier ist die Frage erhoben worden, obder Erbe auf Verlangen der Vermä'chtnissiubaber denselben vonder Kecbnung des Verstorbenen, sowie von allen erbsebafllichcnUrkunden und Vorinuiidscliaftsrechnimgen Abschrift zukommenlassen müsse, damit es niebt in Reiner Macbt stebe, vorzu-legen, wag er wolle, und hierdurch die Vennüchtiiissii)haberzu betrügen ? Die Antwort lautete: es liege im Kreise desRichteraintes, diejenigen [Urkunden] zu untersuche», woran»der Bestand des Vermögens erhelle.
96. Idem lib. ging. Quacsl. puhl. Iraclal. — Wenn einSoldat als Cmlist ein Testament, und zur Zeit seines Dienstesein Godicill errichtet hat , so hat das Falcidische Gesetz aufdas letztere keine Anwendung, wohl aber auf das erstere.
Dritter Titel.
Si
legem F alcidiuM
^^^ cui plus t quam per *"^f^^_^^^_^^^_^lieucrit, legal u m c s s e (licet u r.
(J^enn ex Jiehsl, dass Jemandem mehr vermacht worden sc!, alsnach dem, Falcidischen Gesetz verstattet gewesen.)
1. ULP. lib. LXXIX. ad Ed. — Wenn Jemandem mehrvermacht wird, als erlaubt war, und mit Recht gezweifelt wer-den kaun, ob das Falcidische Gesetz Stalt haben werde, odernicht, so kommt der Prätor dem Erben zu Hülfe, dergestalt,dass ihm der Vermächtnissinhaber Bürgschaft leisten wuss»dafern sich ergebeu sollte , dass er an Vermächtnissen mehrerhalten habe, als nach dem Falcidischen Gesetz verstauet seinwird, soviel baar herauszahlen zu wollen, als dies austrage«