Pa^dect. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiam. 699
94. SCAEVOLA lib. XXI. D*>. — Es war ein SolinUl >d eine Tochter zu Erben eingesetzt worden, und es Latte" e i" Testator jedem bestimmte Stücke zum Voraus vermacht;J» e r Tochter vermachte er jedoch bei weitem weniger zumVoraus, worunter auch ein verpfändetes Haus lammt allem*-* e ilass und was sich sonst darin befand, und setzte diese
"Orte hinzu: ich vermache dies unter der Bedin-£ u n g, d a s s T i t i u s, meines SohnesFreigelassener,a *le auf dies ein II ause haftenden Schul den bezahleJ*|jd ihneu beiden das Haus gern eins ch aftli ch ge-bore. Hier ist die Frage entstanden, ob, wenn die TochterVon i cr Kechtswohhhat des Falcidischen Gesetzes, um dasv |6r(heil innezubehalten, [wider den Bruder] Gebrauch machen"'U, dieselbe, nach Abzug der Schulden von der hinterlasse-«en Erbschaft, das Viertheil von dem, was übrig geblieben,'••"halten müsse? Autwort: sie kann dies zwar mit Hecht for-j u > allein sie wird das, was ihr ausgesetzt worden. nuruaiin erhalten, vorausgesetzt, dass dasselbe das Viertheil aus-macht , wenn sie dem Willen des Erblassers durch Entrich-Ull ft des [ihrerseits au ihren Bruder] zu Zahlenden nach-kommt ").
95. Idem lib. XXL I)i<>: — Ein Ehemann verwalteteöa < nicht zur Mitgift gehörige Vermögen seiner Frau: dieselbe
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"«ftrb, bevor ihr von der Verwaltung Rechnung abgelegt wor-e " War, mit Hinterlassung des Ehemanns zum Universalerben,u °d iiberliess es seiner Treue, auf den Fall seines Todes ihrempuieinschaftlichen Sohn zehn Zwölflheile [des Nachlasses].'f ra »8zugeben und dem Enkel zwei Zwölftheile. Es entstand' ler die Frage , ob auch dasjenige , was aus der Verwaltunge * Vermögens in des Mannes Händen geblieben sei, mit dem
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"gen Vermögen nach dem Verha'Itniss zu zehn Zwölfthei-* eu an den Sohn herausgegeben werden müsse? Antwort:T 18 , Was er der Erbschaft schuldig 1 gewesen, mtiHS berücksicb-V, fft "Werden. §. 1. Es ward >ein Vatersbruder gesetzmässiger*-fhe einer Tochter, welche die Mnüer [in ihrem Testamente]
?i) Compensabit enim, sagt Voorda /. 7. p. 2.17. qmidrtinl^retinendo, quotl sibi vickaim a fratre pr-aestnlur. ^)uo<t stjvre praelegaii minus capmtur, quam fulcidia desiderat;coroiicrahliiiv quarta Jute pehsftatfohe ad cön'currentetn sum-Mutttt, ila <ut vcsuluum in supptemcntiim <huhic(Hnr. Man&MM hier nicht ausser Acht lassen, dass ein Prälegat gegenei neu Mit erben iu das Viertheil eingerechnet wird. D u-ker 7. I. p. 366. n. 45. erklärt, er verstehe diese Stelle nicht,mid ich imiss auch, trotz der Bemühungen <lcr Glosse, ge-stehen, dass ich den casum noch nicht habe herausbringenkönnen, »o dass er mir genügt hätte.