698 Pamdkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiam.
in Anschlag gebracht, und die Funfzig[tausend] alg gar nichtzur Erbschaft gehörig- betrachtet, damit sie demselben nicht indas Viertheil eingerechnet werden.
92. MACER üb. IL de rc niilit. — Wenn ein Soldat,der ein Testament gemacht, befühlen hat, dir die Hälfte seinesNachlasses herauszugeben, darauf aber nach geschehener Dienst'eutlassung ein Codicill errichtet und [darin seinen Erben] ge-beten hat, dein Titins die andere Hälfte herauszugeben, so"wird sein Erbe, wenn er nach einem Jahre von seiner Dienst-entlassung an gestorben ist, sowohl in Betreff deiner als desTitins das Viertheil zurückbehalten, weil der Testator zu einerZeit gestorben ist, wo sein Testament aufgehört hatte, derkaiserlichen Rechlswohlthat theilhaftig zu sein; ist er aber bin-nen eines Jahres von seiner Entlassung an mit Tode abgegan-gen, so wird blos Titius den Abzug des Viertheils erlei-den , weil ihm das Fideicommiss zu einer Zeit hinterlassenworden ist, wo der Testator nach militärischem Rechte nichtwehr testiren konnte.
93. PAPINIAN. lib. XX. Quacst. — Es ist Jemandgebeten worden, gegen Empfang von hunderttausend Sester-tieuj vom Mävius diesem die Erbschaft herauaziigeben, und dasGeld nach seinem Tode dein Titius zu geben. Wenn auch dieseIiuiiderl[tansend] das Viertheil des Nachlasses betragen, so wirddennoch das Innebehalten des Viertheils wegen des zweitenFideicommisses Statt haben ; denn durch diese Summe geschiehtder Falcidia nach der Constitution des Kaisers HadrianuSnur dauu Genüge , wenn sie dem Erben wirklich verbleibt;doch braucht sich nur derjenige den Abzug der Falcidia ge-fallen zu lassen, dem die Erbschaft hinterlassen worden ist;es kann also die Falcidia gegen die hundert!tausend Sester-tien], welche von Todeswegen erworben werden, nicht zuge-lassen werden 70 ). Wenn hingegen Jemand so geschriebenhat: ich bitte dich, die Erbschaft gegen Empfangvon hunderttausend Sestertien] herauszugeben,ohne Jemanden zu bezeichnen, der sie zahlen soll, so bringtdiese Geldsumme als eine zurückbehaltene und vorweggenom-mene, wenn sie dem Viertheile gleichkommt, den Trebellia"»*sehen Senatsbeschluss zur Anwendung.
70) Der Fall ist folgendere Se/us hat 400 hinterlassen, ni><? sei-nen Erben, den Cajus, gebeten, «Jen Nachlass an Mävius ge-gen Empfang von 100 herauszugeben, diese 100 aber nach
seinem Tode wieder an Titius zu gebeu. Hier braucht Cai'J*«lein Mävius nur 300 herauszugeben, da er J auf die Falcidiainnebehälf, Titius erleidet aber von den ihm ausgesetzten 100keinen Abzug, die Cafus au Mävius zahlt und letzterer demTitius auf den Todesfall herausgibt.