Pandkcx. L. XXXV. Tit. 2. Ad logem lütlcidiam. 697
91. MARCIAN. lib. XIII. Imiit. — In das Viertlieildes Nachlasses, welches der Erbe nach dem Falcidischen Ge-setze behalten soll, werden diejenigen Gegenstände eingerech-net, die er nach Erbrecht erwirbt, nicht diejenigen, welche etVermöge Vermächtnisses, Fideicommisses, oder wegen Erfül-lung einer Bedingung empfangt, denn diese werden in das»'ertheil nicht eingerechnet. Allein bei Heransgabe einer fidei-cotnmissarischen Erbschaft wird dein Erben Alles anf das Vier-teil angerechnet, es sei ihm als Verinächtnisg oder als Fidei-eomnviss gegeben, oder ihm dessen Vorwegnahme oder Abzug"der lunebehalten geheissen worden; was aber den AntheilLau einem Vermächtnis»] betrifft, den er von einem Mitcrbente >'uält, so liegt dasjenige ausserhalb des Viertheils, was toiiei »em Miterben in Empfang genommen wird 6s ). Aber auchdann, wenn er gebeten worden ist, die Erbschaft gegen Em-pfang einer Summe Geldes herauszugeben, wird ihm dieselbe,^'e der Kaiser Pius bestimmt hat, anf das Viertheil ange-wöhnet. (Es ist aber zu bemerken, das» auch ein Fideicom-ttn ** , welches dem Erben wegen Erfüllung einer BedingungSegeben wird, gauz in demselben Verhältnis» steht) G 9 ). Wenn;hingegen der Erbe etwas von den Vennächtnigsinhabern we-gen Erfüllung einer Bedingung empfängt, so nützt die» [den-selben] bei der Berechnung der Falcidia nicht; und wenn"_aher der Erblasser ein Grundstück von hunderttausend Sester-tien] an Werth vermacht hat, dafem der Vermächtnissinhabera " den Erben fnnfzigftaugend Sesterlien] gegeben haben würde,*° Werden bei derBerechnung der Vermächtnisse Hunderttausend'!
ü%) Heber dieses sehr schwierige Gesetz s. Lindeloff a. a.0. S. 447 /F., der jedoch den Satz, hinter dem oben die An-Uierluing folgt, nicht genügend erläutert; desto vollständiger
ffnit dies Vnaren.Opp. p.501 ff Wieliug Lact. p.248ff.erklärt nichts richtig-, auch nicht das quod aeeiphur. Uebri»Rena gehört die RrUlärung, soweit sie nicht die Uebcrsetzung
betrifft, nicht hierher, pud verweise ich deshalb auf Gabr.Tallinn 1. 1., Lind elpff und Jens ins l. 1. p. .157; dieletztere ist aber richtig so gefassl, dass auch nach ihr dief ; onlroverson beiirlheilt werden könne». Des CharondasInterpunction, dem Bussard- und Duaren. darin voran-gegangen und Pacius und Yoor'Ja l. I. p. 249. gefolgt'*', ist jeden Falls die richtige. Die Oö'l tinger Altsgabe
hat dagegen , wie unser Text, das Komma hinter quarlam,Welcher auch Lindeloff hei der Interpretation folgt, ob-»c/ion er das quod mit Wi*Httg für quin erklärt, der doch«las Komma weglässt. Gabr. Vallius lieset wio die 66'tt.Ausgabe.°'9) Diese Stelle wird fast einstimmig für «in Glossem gehalten.ÖonelV. Bd. 1Y. p. 915. nimmt eine besondere Bedeutungvon fideicommhsum hier an.