Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
696
Einzelbild herunterladen
 

696 Pandect. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem FaJddiam.

nis8 zu geben, welches ich demTitius ausgesetzthabe. §. 3. Jemand, der ein Vermögen von zweimalhuu-dertftansend Segtertien] hiuterliess, vermachte mir Hunderttau-send] sofort gefällig, und dir ebenfalls Hundertffausend] untereiner Bedingung; nach einiger Zeit trat die Bedingung ein»bis wohin [der Erbe] aus den Zinsen von der dir binterlasse-neii Summe nicbt mebr als fünfuudzwanzigl'taiisend Sesterlien]vereinnahmt hatte. Hier muss der Erbe die Berechnung de«Falcidischen Gesetzes dergestalt anlegen, dass wir ihm Fünf-undzwanzigftausendj zahlen, und ausserdem noch die Nutzun-gen von [diesen] Fuiifzig[tausend] aus der in der Mitte liegen'den Zeit, die, wollen wir annehmen, Fünftausend] austragensollen. Da also DreissigftauseiKl] abgegeben werden müssen,so glauben Einige, es müsse jeder von uns FunfzehnftnusendJdazu beitragen; das ist aber falsch, Denn wenn wir auchgleich grosse Summen erhalten haben, so ist es doch einleuch-tend, dass mein Vermächtniss um etwas reichhaltiger sei. M« nMinus daher annehmen , dass in deinem Vermächtniss sovielweniger enthalten sei, als der Erbe an Nutzungen davon

fezogen hat. Hiernach muss also im vorliegenden Fall dieicrechnmig dergestalt angelegt werden, dass von sieben «•machenden Aufhellen ich vier beifrage und du drei, weil meinVermächtnis* nur ein Viertheil stärker ist, als das deinige.

89. MARCIAJV. üb. VH. Imlit. — Die Kaiser Seve-rus und Antoninus haben verordnet, dass die zu Alimen-ten für Sc/aveuknaben ausg-esefzlen Gelder der Falcidia unter-worfen' seien , und dass es der Präsident der Provinz zu»»Gegenstand seiner Sorge machen werde, das Geld gegen bin'reichende Sicherheit zu belegen. §. 1. Die Kaiser SeveruSund Ali ton in iis haben im Allgemeinen an den Boiioii/«*

Maxiinus rescribirt, dass derjenige Zinsen entrichten müsse, der

zur Verzögerung die Rechlswohlthat des Falcidischen. Gesetze*angerufen hat.

90. FLORENT1N. üb. XI. Jmtit. — Wenn der Erbe,dessen Treue es überlassen worden ist , gegen Empfang- einerbestimmten Summe Geldes die Erbschaft herauszugeben, de»Willen des Testators nicht erfüllt, und nachher von der Rechl*'wohlfhat des Falcidischen Gesetzes Gebrauch machen will, «°muss er, wenn ihm auch dasjenige, gegen dessen Empfang etum Herausgabe der Erbschaft gebeten worden, noch, nicht g"Cgeben worden ist 67 ), dennoch zur Herausgabe des Fideicoin-misse« gezwungen werden, weil ihm dasjenige den Vorfheildes Falcidischen Gesetzes gewährt, was Ihm der Hausvaterzti gebe« verordnet hat,

67) Detur, Glosse.