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3 (1831)
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695
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Pahdkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiam. 695

88. AFRICAN. lib. V. QuaesU — Jemand, der vier->»uudert[tausend Sestertienj im Vermögen batte, verwendeteDreihundert[lausend] zu Vermächtnissen , darauf vermachte er«ir ein Landgut, das hundert Goldstücke werth war, untarder Bedingung, wenn das Falcidische Gesetz in Bezug auf«ein Testament nicht zur Anwendung komme. Es ist die*rage, W as Rechtens sei? Ich habe gesagt, diese Frage ist* u, e xätv aTCOQUiV ü5 ) (von deu inlricaten), welche Art Un-tersuchungen die Dialektiker zov xpevdoftevov (Trugschluss)»eunen. Denn Alles, was wir hier als wahr aufgestellt habenWerden, wird als falsch befuuden werden ; wollen wir nämlichsagen , «lass das dir ausgesetzte Verinächtniss gelte , so wird" a s Falcidische Gesetz zur Anwendung kommen , und milhiu,Weil die Bedingung nicht eintritt, keine Verpflichtung vorhan-" e n sein; wenn aber auf der andern Seite dag Verinächtniss«icht gellen wird, weil die Bedingung wegfällt, so wird auch""s Falcidische Gesetz nicht zur Anwendung kommen ; ferner,Wenn das Gesetz nicht Statt hat, so wird, weil die Bedingunge "»trht, e i,i Hecht auf das Verinächtniss dadurch begründet, da^* aber klar ist, dass es des Testators Wille gewesen sei,das» (li e übrigen Vermächtnisse um des deiuigen willen nichtv erini n j er | werden «ollen , so müssen wir uns dahin erklären,dass die für dein Verinächtniss gestellte Bedingung unerfülltgeblieben sei. §. 1. Was werden wir aber sagen, wenn erz Weihundert[tausend Sesterlieu Andern] vermacht hat und dira "uliclierweise unter derselben Bedingung- Zweihiindertftauseud]»erwacht worden sind'i Denn [anzunehmen], dass die für deiny er inä'chliiis» gestellte Bedingung 1 entweder eingetreten oder

'} c ht eingetreten sei, so dass es dir eutweder ganz, oder gar

»icht verschuldet werde, wird sowohl für unbillig, als dem*' J'Ieu des Testators entgegen erachtet werden; auf der andern*eite würde die Annahme , dass eine Verpllichtmig für einen\ueil begründet werde, mit der Vernunft darum nicht über-eu, sthmnen, weil nothwendiger Weise die Bedingung für dasS'auze Verinächtniss entweder eingetreten oder nicht eingetreten

ein muss. Die ganze Sache wird daher durch die Einrededer Argligf zu beseitigen sein. §. 2. Wenn daber Jemand

'Was der Art erreichen will, so wird er es auf folgende Weise* r jaugen: wenn ich etwas mehr vermacbt babe r,R ),Oder vermacht haben werde, all nach dem Falci-

l »chen Gesetze gestattet ist, so soll soviel, alsz »f Erfüllung des Viertheilg abgezogen werdenUln -ss, ineiuErbe schuldig sein, von dein Verinächt-

fi.511 S. Ant. Aug. Emcnd. IV. 1f>. (TA. Ott. V. 1552.)

"") Nämlich den übrigen Vermächtnissinbabern ausser Tilius.