694 Pandkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiam.
der vierte Tbeil de« Vermögens ihm verbleiben musa; dennwenn er auch Erbe des Unmündigen wird, so wird doch dieBerechnung des Falcidischen Gesetzes ebenso angelegt, Wiewenn er Erbe des Vaters geworden wäre. Auch erhalten dieVermächtnisse, deren Entrichtung big zum Belauf über dreiViertheile [seines Erbantheils] ihm auferlegt worden, auf kein«andere Weise Zuwachs, als dies der Fall sein würde, wenner, zur Hälfte zum Erben eingesetzt und seinem Miterben sub-stituirt worden, während dieser überlegt, [ob er die Erbschaftantreten solle oder nicht,] die [ihm zu entrichten auferlegten]Vermächtnisse mit Berücksichtigung der Berechnung des Fol*cidischeu Gesetzes gezahlt hat, uud nachher in Folge gesche-hener Substitution auch die andere Hälfte der Erbschaft er-wirbt 64 ).
64) Hiermit wird die Aehnlichkeit der Piipillarstibstitntioii mitder gemeinen bezeichnet. Ueber dieses Gesetz ist viel ge-schrieben und gerechnet worden, 8. Cujac. Obs. XV. I»;Claud. Chili et. de Succcss. cap. 16. (T- O. V. ]>. 715')Thom. Panillon de subst. pup. cap. 8. (ib. IV. 749-)Westphal a a. O. S. 796. Hat man die bekannte Regelvor Augen: si porlio gravata accrcscit non gravaiae etc.(s. 1. 78. dies. Tit.), so dächte ich, wäre es kaum möglich,zu irren. Die Hauptschwierigkeit iindet Jens ins 7. /, ]]■350 1F. darin, dass es zu Auffing- des Gesetzes et senuiexhausüis heisst, statt dessen er mit Cujac. I. I. nee lesenwill; allein dies würde den Sinn ganz verrücken^ und istdurchaus unzulässig. Man kann dies Gesetz in zwei Haupt"
lehrsätze theilen , deren letzterer nur eine Bemerkung ztu nersten ist. Der erstere geht bis wäre; der zweite vollAuch bis zum Schluss. Nun geheint zwar allerdings derZusatz: denn wenn er auch u. s. w. undeutlich, iudei»er einen Einwand enthält, der in Bezug auf den g-eg-ebeueOFall gar nicht zu passen scheint; allein dies ist nichts alsSchein, sobald man den Unterschied der Berechnung , ) e
nachdem man eine oder zwei Erbschaften annimmt, rück-sichtlich der 'Wirkung der Falcidia auf die Legatare, wo-von hier die Rede ist, betrachtet. Angenommen: det
Nachlas« ist 400, und der Unmündige (A) sowohl wie dersubstituirte Miterbe (B) zu gleichen Theilen eingesetzt, jenen»die /Entrichtung von '100 an Vermächtnissen auferlegt uud die'
sein die von 175, so würden durch die Berechnung- der FW?
eidia für jedes Erhtheil allein (wenn an den subsliluirten M>t-erben die ganze Erbschaft gefallen) die Legalare des A f e " e '■\ verlieren rrr 50 und 150 behalten, und die des B fader tSS 'ib Und I.OO behalten. Allein wenn die Falcidia, wie «InsGesetz vorschreibt, vou der Erbschaft iiisg-esanmit abgezoge 0wird, so wird so gerechnet, dass X75 vermacht sind, wt"alle Legatare zusammen 75, oder jeder von seinem Legat, ! , verliert, mithin erhalten in diesem Fall des A Legatar«1W$ (statt im vorigen 150) und die desB 137} (statt im vori-gen auch 1[>0).