Pandect. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidlam. 693
des Vermögens, welche« der Vater hinterlassen, anlegen wird.§• 0. Ganz dasselbe findet auch dann Statt, wenn der Vaterzwei Unmündige zu Erben eingesetzt, dieselben einander gegen-seitig substituirt hat, darauf die [ganze] Erbschaft an den einen'n Folge der Substitution gefallen , und die Berechnung des•■'alcidischen Gesetzes anzulegen ist. §. 7. Jemand, der zweiunmündige Söhne hatte, setzte den Einen zum Erben ein, undenterbte den Andern: darauf snbstituirte er den Enterbten dem*|'"gesetzten, dem Enterbten den Mävius, und legte diesem dieEntrichtung von Vermächtnissen auf; nachher ward der Ent-erbte Erbe seines unmündigen Bruders, und starb während derUnmündigkeit. Da hier das väterliche Vermögen nach dein"Vilien des Vaters in Folge der Substitution durch Erbgang anden [Mävius] fällt, so lässt sich die Behauptung daraus ziehen,uass die Vermächtnisse, deren Entrichtung ihm auferlegt wor-l: en ) mit Berechnung des Falcidischen Geselzes von demjenigenVermögensbestand, den der Vater zur Zeit seines Ablebens^"»•erlassen habe, entrichtet werden müssen. Diesem ist auch™ er Umstand nicht entgegen, dasg, wenn der Vater dem Ent-erbten ein Vermächtnis» gegeben hat, der Snbstituirte zu denVermächtnissen [, deren Entrichtung ihm aufgegeben worden,]nicht verpflichtet sein wird, weil in diesem Fall keiue Portion"es väterlichen Nachlasses, sondern blos ein Vermachtniss an" e, »8elben fällt. Wie aber könnte man sagen , weun der ent-* r »te Sohn nicht in Folge der Substitution Erbe seines Brn-öers geworden ist, sondern entweder durch das Gesetz , oderJurch eine Zwischeuperson, und dann unmündig gestorben ist?8 | da anzunehmen , dass der Snbstituirte auch zu den Ver-mächtnissen verpflichtet sei? Keineswegs; denn wie gross5 er Unterschied sei, ob ein enterbter Sohn durch Substitution•j^he seines Bruders geworden sei,. oder auf andere "Weise,■i s leuchtet schon daraus ein , dass der Vater im ersten Falluu die Entrichtung von Vermächtnissen auferlegen kann, ime'ztern aber nicht. Es ist also der Natur der Sache entspre-chend , d as8 der Testator in Ansehung der Person des Snbsti-""■len nicht mehr Hecht Laben könne, als er iu Ansehungessen Latte , dem er denselben snbstituirte. §. 8. Wenn einein Unmündigen heigegebener Miterbe die riieksichtlich seinesAntheils ausgesetzten Vermächtnisse mit Anwendung des Fal-ejauchen Gesetzes entrichtet hat, und darauf nach erfolgtemy-bleben des Unmündigen in Folge geschehener Substitution .esse?» Erbe geworden, die Hälfte des Unmündigen aber durchermächtnisse erschöpft ist, so kann die Berechnung des Fal-y" ,gc hei» Gesetzes von Neuem angelegt werdeu , so dass mitUS8, wneiirechmii)g der Vermächtnisse , welche ihm , und der,Welche dem Unmündigen zu entrichten auferlegt worden sind,