Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
692
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092 rAKUKcr. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Fulcidiam.

zum vierten Theile und Titius auch zum vierten Theile zuErben eingesetzt worden , und darauf du noch zum Erben '/.urHälfte unter einer Bedingung 1 eingesetzt worden bist, auch Ver-mächtnisse und Freiheitserlheiluugen bestellt worden sind, 8°wird die Freiheitserlheilnng während des Obschwebens derBedingung wirksam , und es werden die Vermächtnisse ganzentrichtet werden, weil, es mag die Bedingung eingetreten und duErbe geworden sein, beide gelten, oder nicht, ihr beide, du undTitius, Erben sein werdet. Wenn du aber in Beireff: des Fal-mdischen Gesetzes die Frage erhebst, ob durch das Eintretender Bedingung dein Vieriheil mit der Hälfte zusamin enge Wor-ten werde, und so die Berechnung auch derjenigen Vermächt'niese, deren Entrichtung dir rücksichtlich der unbedingt gesche-henen Erbeinsetzung deiner auferlegt worden , nach den dreiVieribeilen anzulegen sei, so werden wir dies bejahen, §. 4.Jemand, der seinen unmündigen Sohn und den Titius zu glei'chen Theilen zu Erben eingesetzt hatte, halle des Sohnes ganzeHälfte zu Vermächtnissen verwendet, dem Titius aber gar kei»Vermächtniss zu entrichten auferlegt, und diesen seinem Sohnesubstiüiirt. Es igt Frage erhoben worden , wenn Titius aufden Grund der Erbeinselznng die Erbschaft angelreteu halte,und , nachdem der unmündige Sohn mit Tode abgegangen , i"Folge der Substitution sein Erbe geworden sei, wieviel er anVermächtnissen da zu entrichten habe ? Man hat sich dahinentschieden, dass die Vermächtnisse ganz entrichtet werde«iniissten, denn die beiden zusammengefallenen Hälften bewirk-ten , dass in Ansehung des Falcidischcn Gesetzes die Berech-nung nach der Gesammterbschaft angelegt und die Vermächt-nisse ganz entrichtet werden müssen. Dies ist jedoch nur i"«ofern richtig-, wenn der Sohn gestorben , bevor er Erbe desVaters geworden ist. Ist er aber Erbe des Vaters geworden»so braucht der Substitute weiter keine Vermächtnisse zu eilt*richten, als zu denen der Unmündige verpflichtet gewesen war?weil er nicht in seinem eigenen Namen verpflichtet wird, so«'dern in dem des verstorbenen Unmündigen , der nichts weiterals drei Viertheile von seiner Hälfte zu verabreichen nötbighatte. §. 5. Ist hingegen die ganze Hälfte eines nicht ver-wandten Erben durch Vermächtnisse erschöpft, und dieser Erbedes Unmündigen, der mit gar keinem Vermächtniss beschwertworden , vermöge geschehener Substitution geworden, so wird»ich die Folge ziehen lassen, dass die Vermächtnisse AaAnrcherhalten werden, und mithin dergestalt Klage desfalls erhobenwerden können, wie wenn er jedem andern Miteiben «ubslituirt»und dadurch, dass dieser die Erbschaft unberücksichtigt gelas-sen , Universalerbe geworden wäre, weil der Suhstituirte sie**die Berechnung des FnlcidiscLen Gesetze« nach dem 'Beirage