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3 (1831)
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691
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Pandsct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiam. 691

87. Idem lib. LXI. Dig. — Wenn Jemand, der nure «n Landgut von hundert[tau8end Sestertien] an Werth an Ver-mögen hinterlassen , seinem Erben auferlegt hat, dasselbe fürfiiufzigftausend Sestertien] an den Titius zu verkaufen, so kannnicht angenommen werden , dass er mehr als Funfzig[tauseüd]Vermacht habe; es hat mithin das Falcidische Gesetz nichtStatt. §. 1. Inglejchen wenn derjenige, dessen Vermögen in2 Wei Landgütern im Werthe von hunderttausend Sestertien]bestand, mich und den Titius zu Erben eingesetzt und miraufgegeben hat, dem Titius das Cornelianische Landgut für*«iiifzig[tausendj, und dem Titius das Sejanische dagegen fürFunf-^[lausend] an mich zu verkaufen, so sehe ich nicht ein, wie«as Falcidische Gesetz zur Anwendung kommen könne, da jederErbe die Hälfte des einen Landgutes nach Erbrecht besitzenwird, worin zugleich die Hälfte seines Erbanlheils besteht;denn derjenige, dem der Verkauf des Corneliauischen Landgutesa »ferlegt worden ist, hat die Hälfte des Sejanischen Landgutesnach Erbrecht; und der, dem der Verkauf des Sejanischen■Landgutes auferlegt worden, behält die Hälfte vom Corneliani-*cken nach Erbrecht. §. 2. Wenn Jemand Den zum Erbene "igesetzt hat, dem er nach seinem eigenen Ableben hundertWauseud Sestertien] herauszugeben [von seinem Erblasser] ge-beten worden ist, so darf dieser bei der Berechnung' des Fal-ei <h'scheu Gesetzes diese Hunderttausend] in Abzug stellen,^eil dieselben als Schuld in Abzug 1 gebracht werden würden,wenn jeder Andere Erbe geworden wäre. §. 3. Wenn du

Titius die Grundstücke in natura (so erklä'rt Lindeloffintegra mit V all ins) behalten dürfe , 2) in wiefern er siein (juarlam einrechnen muss? Das erste liegt ausser Zwei-fel; in letzterer Hinsicht sind (als zu Julianus Zeiten nochmöglich) zwei Fälle denkbar, je nachdem SCt. Trebellia-num oder Pegasiamim zur Anwendung- kommt: a) es heisstim Testament, Titius soll Quart, behalten (wie hier gesche-hen), dann findet das SCt. Pegas. Statt; hiernach werdenfideicommissarii pro parte als Erben angesehen, es bleibtalso Titius nach Herausgabe von -*- seines \ nur Erbe von T Vjdes Nachlasses. Da nun die Prä'leg-afe soweit in Quart, ge-rechnetwerden, als der Erbe sie sich selbst entrichten iniisste,d.h. pro parle heredharia, so muss sich Titius darauf T 'j an-rechnen lassen, b) Hat der Testator nicht gesagt, dass dieHerausgabe mit Vorbehalt von { des Herauszugebenden ge-schehen solle, so entschied St't. Pegasian-, wonach Secnndaund Procain nur als legaiarfae partiariae rücksich t/ich der>-, die Titius ihnen herausgab, betrachtet wurden, Titius alsoErbe zu } blieb; es iniisste ihm also in die Quarta | derPrälegate eingerechnet werden. Ich bemerke noch, dass indem Fragesatz hinter den Worten quam, rogaius est resliuicrr,die Wiederholung- von resiiiuere hinzuzudenken ist, wie öf-ters, g. Voorda Einend, et Interpr. c. 29. in fine.

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