690 Pandect. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidiam.
Betrag des Sondergntes, wie es zur Zeit des' Erbschaftsantritt»gewesen, auf dag Vieriheil angerechnet.
84. Idum lib. XIII. Dig. — Es gibt einen Fall, woder Erbe Klage erheben kann , obwohl es der Testator nichtgekonnt hat; z. B. wenn der Vormund beim Auszahlen derVermächtnisse keine Stipulation eingegangen ist, dass dasjenige,wieviel mehr gezahlt worden ist, als nach dem FalcidischenGesetz gestattet war, zurückgegeben werde. Der Mündel kanndieserhalb zwar nicht die Vorinundschaflsklage erheben, seinemErben ÜI ) wird aber der Vormuud auch iu dieser Beziehungverpflichtet sein.
85. Idem lib. XVIII. Dig. — Wenn dem Schwiege«"vater die Mitgift eingehändigt, und der Sohn alleiniger Erbedes Vaters geworden ist, so wird er hei der Berechnung derErbschaft und der Falcidia die Mitgift als Schuld im Vorausabziehen, deun sonst wird er eine Frau ohne Mitgift haben.Hat der Sohn einen fremden Miterben, so wird er selbst dieMitgift stets zu dem Antheile, wo er Erbe des Vaters gewor-den, als Schuld abziehen , und der Miterbe desselben [desglei-chen], bevor der Sohn die Mitgift zum Voraus nimmt G2 ).
86. Idem lib. XL. Dig.
Tilia setzte in ihrem Te-
stamente ihren Bruder Titius zum dritten Theile als Erben ein»und überliesg es seiner Treue, die Erbschaft, mit Zurückbehal-tung des VierlheiU , der Secunda und Procula herauszugeben 5zugleich vermachte sie ihrem Bruder einige Grundstücke zumVoraus. Ich frage, ob Titius dasjenige, was ihm zum Vorausvermacht worden, auch zu dem Theile der Erbschaft, den erherauszugeben gebeten worden ist, [herausgeben müsse,] oderunverkürzt zurückbehalten dürfe? Ich habe geantwortet: Ti-tius darf die Vermächtnisse unverkürzt behalten, allein er inus*den zwölften Theil der Grundstücke auf das Viertheil einrech-nen ; ist aber nicht hinzugefügt worden, dass der vierte Theilabgezogen werden solle, so nmss er den ganzen dritten Theilder Grundstücke in die Falcidia einrechnen, weil sonst d« sFalcidische Gesetz wider den Willen der Hausmutter angezo-gen werden würde ° 3 ).
61) D. h. dem Substituten, der auch Vermächtnisse zahlen so"-
62) Denn nachher würde er es nicht mehr können-, hat er es,wie obsteht, gethan, so haftet er aber dem Sohn wiederdurch die Hrbtnciliiiig.sfcl,-!»'«;.
63) Ueber dieses Gesetz s. Gabriel Vallius ad leg. 91. "•ad leg. Talcid. {Th. Ott. I. p. 445.) Voorda Emcnä. etTnterpr. c. 30. und Li 11 dein IT im Archiv f. civ. Prax. IV.442. Ich werde dasselbe mit de» letztern Worten erklären,da Vallius zwar ebenso lichtvoll aber etwas zu weiüäut»»ist. Nach Stellung des Falls ergibt sich also die Frage: ij °"