686 Pandbct. U XXXV- Tit. 2. Ad legem Falcidiam.
die Falcidia eiugerechuet, weil es blog von Tode» wegen er-worben wird. Wenn er freilich vom Bediugtfreieu Geld an»dessen Sondergut erhält, so uiiiss er dieses zu seinem Antheileauf das Viertbeil anrechnen, weil angenommen wird, dass erdasselbe zu diesem Theile nicht von Todes wegen erwerbe,sondern nach Erbrecht besitze. §. 1. Aus diesem Grunde hatman sich auch dahin entschieden, dass die Vermächtnisse,welche die Vermächtnissinhaber nicht erwerben, wenn sie deinErben verblieben sind , nach Erbrecht als bei demselben ver-bleibend betrachtet, und mithin auf das Viertheil eingerechnetwerden müssen, auch kein Unterschied sei, ob etwas gleichvon Anfang an überhaupt gar nicht vermacht worden, oder,wenn es vermacht worden, zurückgeblieben ist.
77. Idem üb. XVIH. ad Ed. prov. — Es unterliegtkeinem Zweifel, dass die Berechnung des Falcidischen Gesetzesin Ansehung jedes einzelnen Erben anzulegen sei; wenn alsoTitins und Sejus zu Erben eingesetzt worden , und der halbeAntheil des Titins an der Erbschaft erschöpft, dein Sejus aberdas Viertheil des ganzen Nachlasses übrig gelassen wordenist, so kommt dem Titins die Kechtswohlthat des FalcidischenGesetzes zu.
78. Idem lih. III. de leg. ad Ed. Pract. vrb. — Wennaber der Eine von Beiden wegfällt, und der Andere alleinErbe geworden ist, muss da die Rechnung des FalcidischenGesetzes so angelegt werden, wie wenn er gleich von Anfangan allein zum Erben eingesetzt worden wäre, oder müssenbeide einzelne Anlheile für sich besonders betrachtet werden?Hier bat man angenommen, dass wenn der Antheil dessendurch Vermächtnisse erschöpft ist, der Erbe geworden, denVermachtnisniiiuabern durch den erledigt werdenden Antheilgeholfen werde, der mit solchen nicht beschwert ist, weil auchdie Vermächtnisse , welche dem Erben verbleiben, zur Folg 6haben, dass den übrigen Vermächtnissinhabern entweder g arnichts oder weniger [als ausserdem'! abgezogen werde; ist aberder erledigte Antheil der erschöpfte, so ist in Ansehung seine»die Berechnung de» Falcidischen Gesetzen ebenso anzulegen,wie wenn er wirklich dem zugefallen wäre, der ihn im Stichgelassen hat.
79. Ibem lib. XVIII. ad Ed. prov. — Bei Doppelte-»tamenten wird, wenn wir den Nachlass in Betracht ziehen,allein derjenige Betrag der Masse berücksichtigt, den der Vaterbei seinem Abiehen besag«, ohne dass es etwas zur Sacheihnr, wenn der Solin nach des Vaters Tode etwas gewönne"oder verloren hat; wenn die Vermächtnisse, so werden sowohldie im ersten als die im zweiten Testamente ausgesetzten z«'■ammengeworfen, gleichwie wenn der Testator auch diejenigen,