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Pakdkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falciduim. 687
deren Entrichtung er dem Erben seines Sohne» aufgegeben,"einem eigenen Erben unter einer andern Bedingung auferlegthatte * s ).
80. Idem lib. III. de leg. ad Ed. Prael.
Wenn
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Jemand, der vierLuiudert[tausend Sestertieu] im Vermögen hat,»eiuen Unmündigen Sohn zum Erben eingesetzt, zweihundert!tau-fend davou] zu Vermächtnissen verwendet und ihm den Titiusund Sejus als Erben substituirt, dem Titius aber hundert! tau-"eudj „,, Vermächtnissen auszuzahlen auferlegt hat, so ist die*rage, was Rechtens sei, wenn der Unmündige verstirbt, ohnedass die Vermächtnisse vorher berichtigt worden, und alsoleiden diese Vermächtnisse verschulden? Hier kann der ErbeJ'liug vom Falcidischeu Gesetz allein Gebrauch machen, denn" a ihm aus dem Nachlass des Unmündigen Zweihundert[tan-"endj zufallen, und er ebenso viel an Vermächtnissen verschul-det, nämlich Hundert[tausend] von den Zweihnndert[tausenden],die der Unmündige entrichten sollte, und Hunderttausend],deren Entrichtung ihm selbst geheissen worden ist, so wirder » wenn er von beiden Summen das Viertheil abzieht, Fnnf-*'äf[tausend] behalten. Rücksichtlich der Person des Sejuskommt aber die Fatcidia nicht zur Anwendung, indem an ihnau « dem Nachlast des Unmündigen Zweihundert!tausend,] fallen,"■id er an Vermächtnissen von den dem Unmündigen auszuzah-len aufgegebenen Zweihundert[tansenden nur] Hundert[tauseud]7,1 entrichten braucht. Wenn aber der Unmündige die Ver-mächtnisse entrichten will, so müssen seine Cnratoren dafür«orgen, dass die Vermächtnissinhaber Sicherheit bestellen»*■ *• Einige Vermächtnisse lassen keine Theilung zu, z. 15."*" Vermächtnis» de« Fahrweges, Fnsssteiges oder der Ueber-r "" ; denn ein solcher Gegenstand kann Niemandem zur HälfteSwiören. Auch wenn dem Erben anbefohlen worden ist, einen
«au fü r e j ne ]V|„iiicipaIg-emeinde aufzuführen, wird das Ver-
mi *chtni8s als uutheilbar betrachtet; denn man kann von Nie-a °d annehmen , dass er ein Rad , oder irgend ein Theater,^«er eine {Rennbahn erbauet habe, der ihm nicht die ihm eigenee «falt, die nur a „ g J er Vollendung' desselben hervorgeht, ge-geben hat; in Betreff aller dieser Vermächtnisse haftet auch°" mehreren etwa vorhandenen Erben jeder Einzelne auf das
anze. Diejenigen Vermächtnisse also, welche keine Theilnng, assen , fallen an den Vermächtnissinhaber ungetheilt. Man* a nn aber dem Erben hier durch das Rechtsmittel zu Hülfe°'nmen, dass er, nach vorheriger Würderung des V ermächt-ig , ,J e „ Vermächtuissüihaber auffordert, den [rerhältnm-
56 ) S. Summet Iter/nen. p. «9 ff.