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3 (1831)
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685
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Pandkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidlam. 685

bedingten Vermächtnisse zu entrichten , wie wenn gar keineanderen unter Bedingungen ausgesetzt wordeu waren; dagegenaber die [ersteren] Vermä'clitnissinhaber Sicherheit bestellen'missen, je «ach dem Ausfall der Bedingung das , was sie»nehr erhalten haben, zurückgeben zu wollen. §. 3. Eine"icherheitsbestellung dieser Art erscheint auch uothwendig,■Wenn einigen Sclaven in demselben Testamente unter einerBedingung die Freiheit erlheilt worden ist, deren Werth,Tveun die Bedingung eintritt, von der Nachverlassenschaft ab-gezogen wird. §. 4. Dass es sich mit Vermächtnissen, die zue i"em bestimmten Tage hinterlassen worden sind, anders ver-alte, igt einleuchtend, da es bestimmt ist, dass dieselben dem' erinächtnissinhaber sowohl wie seinem Erben jedenfalls ge-schuldet werden; allein man intus hier annehmen, als geheVon der Nachlassmasse um soviel weniger ab , als der Erbelnz wischen, bis der Tag eintritt, ans den Nutzungen oddr Zin-sen gewinnt. §. 5. Es ist also am Besten , wenn der Testa-* 0r gleich von Anfang an die Vermächtnisse in der Art ver-teilt, dass sie drei Viertheile des Nachlasses nicht übersteigen,■Weil wenn man drei Viertheile überschritten , dies durch dag"«setz dem Rechte selbst zufolge nach Maassgabe der PortionVer mindert wird, z. B. wenn Jemand, der vierhiiudert[tausend***terlien] im Vermögen hat, sie ganz und gar zu Vermacht-linaeu verwendet hat, so wird den Vermächtiiissinhabern derv 'erte Theil abgezogen; wenn Dreihiiiidertniidfiinfzig'ftaiiseiid],""f achte Theil; wenn er fiiiiflumdert[lausend Seatertien] ver-geht hat, während er nur Vierhunder![tansend] besass , so

""um zuvörderst der fünfte Theil und nachher der vierte Theil

ab gezogen werden; denn zuerst innss da» abgezogen werden,P' a » den Betrag' der Nachver/assenschaft übersteigt, und darauf*as, was davon dem Erben verbleiben muss.

74. Idem lib. III. de leg. ad Ed. Praet. — Die Rechts-* e 6«l, dass, wenn der Erbe nach dem "Willen des Erblassersöa * Viertheil erhält, die Vermächtnisse ganz entrichtet werden

"'isseu, i»t so zu verstehen, wenn er sie nach Erbrecht er-

, u ' t ; was daher Jemand von seinem Miterben als Vermächt-ls « empfangt, wird ihm auf das Viertheil nirht angerechnet.

., 75. Ex lib. XL. Big. Julian* MA.RCEL.LUS; — Wenn

an i aber ein Vermächtnis« darum gegeben worden ist, damitdie Vermächtnisse oder Fideicominisse unverkürzt entrichte,

0 ttiis« ihm die Klage auf das Vennä'clifniss versagt wer-

en » Wenn er lieber zur Falcidia greifen will.,. 76. GAJ. lib. III. de leg', ad Ed. Praet. — Dasjenige

"•{fegen, was [dem ErbenJ der Erfüllung einer Bedingung™«gen von seinem Miterben , oder von einem Vermüchtuiss-la flaber °der einem Bedingtfreien gegeben wird, wird nicht in