Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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666
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666 Pakdkct. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcidlam.

wenn sie binnen dreissig Tagen nach meinemTode unserer Stadt Sicherheit geleistet habenwerden, mit so und sovielGoldstücken, ohne vonder Rechts wohl t hat des Falcidischen GesetzesGebrauch inachen zu wollen, zufrieden zu sein,sollen meine Erben sein; ich substituire sie ein-ander gegenseitig; 'wenn sie meinemWillen nichtGehorsam leisten, so sollen sie enterbt sein. Esist hier Frage erhoben -worden, ob die eingesetzten Erben dieErbschaft antreten können, wenn sie der Bedingung nicht Folgeleisten wollen, und ihnen andere unter derselben Bedingungsubatituirt sind? Antwort: Sejus und Agerins, die zuerst ein-gesetzt worden sind, können ganz ebenso die Erbschaft antre-ten , als wenn die zur Umgehung [des Getetzes] hinzugesetzteBedingung gar nicht beigefügt worden wäre.

28. MAECIAN. lib. I. Fideicammisg. — Der Vatermus8 sich auch in Bezug auf diejenigen Vermächtnisse, welcheihm der Sohn ausgesetzt hat, wenn ein Anderer zum Erbeneingesetzt worden ist, die Berechnung der Falcidia gefallenlassen.

29. PAUL. lib. II. Fidcicommiss. — Wenn mir aufer-legt worden ist, dir eiu Fideicoinmiss oder Vermächtniss zuentrichten, und du gebeten worden bist, mir dasselbe nacheiniger Zeit wieder zurückzugeben , so ist dieses , meines Iir-achteus , nicht in die Falcidia einzurechnen; weil ich dasselbeuachher als Fideicommissinhaber wieder zurückbekomme.

30. MAECIAN. lib. VIII. Fidckommiss. — Bei derBerechnung des Falcidischen Gesetzes geht das Sterben derSclaven und anderer lebendiger Wesen , Diebstahl , Raub,Fetiersurnnsf, Einsturz , Schiffbruch , Gewalflliä'figkeiten von

Feinden , Käuberti , Wegelagerern , schlechter gewordene aus-stehende Forderungen, und überhaupt Schaden aller Art, sobald

keine Verschuldung der Vcrmäclitnissinhaber im Spiele ist, auf

Gefahr des Erben, gleichwie auf der andern Seite die Nutzun-gen , Geburten der Sclavinnen und was durch die Sclaven er-worben wird , dem Erben zu Nutze gehen , als da sind: Sti-pulationen , Uebergaben von Sachen , Vermächtnisse und Erb-schaften , die ihnen ertheilt worden, und andere Schenkungen,jng-leicben Dienstbarkeiten, von weichen Grundstücke befreiet■worden und somit an Werth gewonnen haben, auch erworbeneKlagen, wie die wegen Diebstahls, widerrechtlichen Schaden»und ähnliche, von denen nichts bei der Falcidia in Rechnunggestellt wird. §. 1. Wenn aber Jemandem gelieissen wordenist, ein Landgut oder irgend eine andere Sache «in einen be-Htimmten Preis zu verkaufen oder zu kaufen, so -wird bei derBerechnung des Falcidischen Gesetzes, sobald es auf die Frage