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3 (1831)
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Pandkct. L. XXXY. Tit. 2.

Ad legem Falcidiam.

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Worden wären. §. 1. Derselbe hat ausgesprochen, dass dieRinder der Sclavinnen, welche Tor dem Eintrittstage des [anihnen auf den Todesfall des Erben bestellten] Fideicommissesgeboren werden, den Erben dessen, der darum gebeten wor-den, zufallen, und in das Viertheil und dessen Nutzungen ein-zurechnen seien, wenn Frage über das Falcidische Gesetz ent-stehe. §. 2. Er hat ferner [auf Befragen] geantwortet: die•Nutzungen von einer dem Erben eigenlhümlich gehörigen undVermachten Sache, welche nach dem Verfalltage des Fideicom-misses gezogen worden sind, werden in der Kegel, wenn sieauch dem Fideicoinmissinbaber nicht herausgegeben zu werdenbrauchen, dem Erben doch nicht auf das Viertheil angerechnet.25. SCAEVOLA lib. IV. Resp. — [Eine Frau] setzteihren Ehemann und den mit ihm erzeugten Sohn zu gleichem^heilen zu Erben ein. Hier entstand die Frage, ob dem Ehe-mann bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes dasjenigea nzurechuen sei, was von derselben Nachverlassenschaft durch" e o Sohn an ihn gekommen ist? Die Antwort hat gelautet,Wenn er aus der Erbeiusetzung des Sohnes soviel behalte, alszur Falcidia hinreiche, so finde Namens des Viertheils keinAbzug [von den Vennächtnigsen] Statt. §. 1. Jemand legteeinem Freigelassenen , dem er ein Landgut vermacht hatte,«ureb. ein Fideicommiss auf, der Seja jahrlich zehn [tausend*e«tertien] zu zahlen. Es entstand hier die Frage, ob, wenn«as Falcidische Gesetz das Vennächtniss des Freigelassenen^mindert habe, auch das jährliche Fideicommiss der Seja alsVermindert erscheine, sobald die Einkünfte [von dem Landgute]fl,e jährliche Leistung «och abwerfen? Antwort: den vorlie-ßenden Umstunden nach erscheint dasselbe nicht als vermindert,

^enn nicht eine entgegengesetzte Absicht des Testator» erwie-sen Wird.

„ 26. Idem lib. V. Resp. — Es vermachte Jemand eine

J? c hnur von fiinfunddreissig Perlen, welche sich zur Zeit des

*°des des [Testators] in den Händen des Vermächtnisginhabers

efiiuden hatte. Ich frage, ob diese Schnur in Folge der Fal-

idia dem Erben herausgegeben l7 ) -werden müsse? Autwort:

er Erbe kann die Herausgabe erhingen ,fl ), wenn er es aber

|,°. rz,e ht, so kann er denjenigen Tbeil dieser Schnur mit der

'Kentliurasklage fordern, der ihm wegen der Rechnung des

"Icidischen Gesetzes verbleiben muss. §. 1. Darf die Falcidia

*JY den Werth von Statuen in Anwendung gebracht werden?

•allerdings.

27. Idem lib. VI. Resji. — Sejus wnd Agerius,

*£) Nämlich Behufs des Abzugs der Falcidia.

18 J Mittelst des Jnterdicts, s. Voorda 1. 1. p. 363.