Pandkct. L. XXXY. Tit. 2.
Ad legem Falcidiam.
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Worden wären. §. 1. Derselbe hat ausgesprochen, dass dieRinder der Sclavinnen, welche Tor dem Eintrittstage des [anihnen auf den Todesfall des Erben bestellten] Fideicommissesgeboren werden, den Erben dessen, der darum gebeten wor-den, zufallen, und in das Viertheil und dessen Nutzungen ein-zurechnen seien, wenn Frage über das Falcidische Gesetz ent-stehe. §. 2. Er hat ferner [auf Befragen] geantwortet: die•Nutzungen von einer dem Erben eigenlhümlich gehörigen undVermachten Sache, welche nach dem Verfalltage des Fideicom-misses gezogen worden sind, werden in der Kegel, wenn sieauch dem Fideicoinmissinbaber nicht herausgegeben zu werdenbrauchen, dem Erben doch nicht auf das Viertheil angerechnet.25. SCAEVOLA lib. IV. Resp. — [Eine Frau] setzteihren Ehemann und den mit ihm erzeugten Sohn zu gleichem^heilen zu Erben ein. Hier entstand die Frage, ob dem Ehe-mann bei der Berechnung des Falcidischen Gesetzes dasjenigea nzurechuen sei, was von derselben Nachverlassenschaft durch" e o Sohn an ihn gekommen ist? Die Antwort hat gelautet,Wenn er aus der Erbeiusetzung des Sohnes soviel behalte, alszur Falcidia hinreiche, so finde Namens des Viertheils keinAbzug [von den Vennächtnigsen] Statt. §. 1. Jemand legteeinem Freigelassenen , dem er ein Landgut vermacht hatte,«ureb. ein Fideicommiss auf, der Seja jahrlich zehn [tausend*e«tertien] zu zahlen. Es entstand hier die Frage, ob, wenn«as Falcidische Gesetz das Vennächtniss des Freigelassenen^mindert habe, auch das jährliche Fideicommiss der Seja alsVermindert erscheine, sobald die Einkünfte [von dem Landgute]fl,e jährliche Leistung «och abwerfen? Antwort: den vorlie-ßenden Umstunden nach erscheint dasselbe nicht als vermindert,
^enn nicht eine entgegengesetzte Absicht des Testator» erwie-sen Wird.
„ 26. Idem lib. V. Resp. — Es vermachte Jemand eine
J? c hnur von fiinfunddreissig Perlen, welche sich zur Zeit des
*°des des [Testators] in den Händen des Vermächtnisginhabers
efiiuden hatte. Ich frage, ob diese Schnur in Folge der Fal-
idia dem Erben herausgegeben l7 ) -werden müsse? Autwort:
er Erbe kann die Herausgabe erhingen ,fl ), wenn er es aber
|,°. rz,e ht, so kann er denjenigen Tbeil dieser Schnur mit der
'Kentliurasklage fordern, der ihm wegen der Rechnung des
"Icidischen Gesetzes verbleiben muss. §. 1. Darf die Falcidia
*JY den Werth von Statuen in Anwendung gebracht werden?
•allerdings.
27. Idem lib. VI. Resji. — Sejus wnd Agerius,
*£) Nämlich Behufs des Abzugs der Falcidia.
18 J Mittelst des Jnterdicts, s. Voorda 1. 1. p. 363.