Pandect. L. XXXV. Tit. 2. Ad legem Falcldtam. 667
ankommt, wieviel das Vermä'chtnigs betrage, soviel in Anrech-nung gebracht werden, je nachdem die Sache mehr oder we-niger werth ist als die Summe, zu welchem Preise der Testa-tor den Verkauf oder den Kauf anbefohlen hat, aber das MehrWird von derjenigen Portion, welche man wegen des Abgangsder Vermächtnisse [vom Nachlass an Falcidia] berechnen muss,abgezogen • °), weil nämlich der [wahre] Werth nicht unsert-wegen erworben wird, sondern nur der nach dessen Abzugbleibende Rest als Vermächtniss zu betrachten ist. §. 2. Aufder andern Seite muss man aber wohl beachten, dass nichtder Salz, der nach des Testators Ableben entstehende Schadentreffe den Erben allein, unbeschränkt und ohne allen Unter-schied verstunden werde; denn was abgesehen von dein Fal-eidiacheu Gesetze in Bezug auf das Ganze [der Vermächtnisse]Rechtens sein würde , wird es auch in Ansehung desjenigen•fheiles sein, der durch das Falcidische Gesetz hergestellt wird,denn die Regel, dass später sich ereigneler Schaden nicht inAbzug gestellt werde, will das sagen, dass die verlorengegan-gene Portion den Vermächtnissen und Fideicominissen nichtabgezogen werden dürfe 20 ). §. 3. Wahr ist es aber, dassa "eiu in Ansehung 21 ) Desjenigen, was gewogen, gezählt und{feinessen wird, durch nachher geschehenen Schaden von der-jenigen Portion etwas nicht abgezogen werde, welche »ich inGeniässheit der Würderung des Nachlasses , wie er zur Zeitdes Todes [des Testators] war, gestaltet. §. 4. Sind hingegenbestimmte Körper, nud diese selbst folgendermaassen vermacht■Worden: das Geld, was ich in jenem Kasten habe;der Wein, den ich in jenen Fässern, das Gewicht*n Silber, was ich in jener Niederlage habe, und° u "e d eg Erben Schuld verloren gegangen oder schlechter ge-worden , so wird ohne Zweifel entweder die Verbindlichkeit
*9t Oder richtiger: wird gar nicht mit zur Berechnung gestellt.
Man sehe über diese Stelle "Westphal a. a. O. S. 800.*0) Voorda p. 194, nennt fliese Worte perobscura und sie
?'nd es in der That. TVestyhals Erklärung a. a. O. S. 808.ist ganz verfehlt. Ich verstehe die letzten "Worte, als Erliiu-lerimg ( /er im Anfang dos §. gegebenen Hegel, so, dass diese
Kegel nicht streng so verstanden werden müsse, dass denErben der Schaden im angegebenen Fall treffe, sondern viel-mehr negativ, dass die verloren gehende Portion nicht deinVermiichluissinhaber verloven gehe, wobei man, «in nichtidem per idetn zu erklären, hinzudenken muss: ausser wennes die Nadir der Sache und die allgemeinen Regeln über"Vermächtnisse mit sich bringen. Hierauf geht der Jurist in$$« 3. und 4. nun interpretirend genauer ein, und erläutert dieKegel durch Unterscheidung der Vermächtnisse nach dem Ge-genstand.•») Jus solis, s. Best ratio omend. leg. p. 231.