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3 (1831)
Entstehung
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619
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Pandect. L. XXXV. Tit. 1. De conditionibtts etc. 619

halte verstanden werden können, ohne dass dann ein Nachtheil■Würde entstanden sein; dies geschieht, wenn [z. B.] Jemandemein Vermächtnis» in der Art ausgesetzt worden ist: dem Ti-tius gebe und vermache ich Zehntausend, wenn"liivius auf das Ca]iito 1 ium gestiegen sein wird;denn wenn es auch im Belieben des Mävius beruhet, ob era, 'f das Capitolium steigen , und es dahin bringen will, dass*>liug ein Hecht, das Vermächtnis« zu fordern, erhalte, soKann er doch nicht mit andern Worten gültiger Weige ein•erina'chtiiiss der Art aussetzen, wenn Mävius will, gebe«nd vermache ich demTitius zeh n[ta usend Ses t er-*ieu]; denn ein Vermächtnis» kann nicht von dem Willene me» Dritten abhängig gemacht werden. Daher heisst es: das"ameutlich Ausgedrückte schadet , da» nicht namentlich Aus-gedrückte schadet nicht.

53. Idem lib. sing, de Eurem. — Wenn Jemand seinen*claven frei zu sein geheissen, sobald er dem Erben Rechnuug^gelegt haben werde, und darauf die Kechuungsablegung ver-boten hat, in der Absicht, die Freiheitsertheilung unabhängigy°'> der Bedingung zu machen, so ist die Freiheit aus demTestamente begründet.

54. JAVOLEN. lib. II. ex Cassh. — Wenn Jemandyerinächtnisse, ohne einen bestimmten Tag hinzuzufügen, nachei "ein , zwei oder drei Jahren 3 °) zu verabreichen befohlen,

• ""•d einem eine Summe Geldes vermacht hat, wenn er mündigSem werde, so, heisst es in den Commeutarien des Ca jus,*"isse auch diese« Vermächtnis« wach einem, zwei oder dreifahren nach der Mündigkeit verabreicht werden, weil demv ^"inü'chtniss vielmehr eine Bedingung als ein bestimmter Tag 1■^■gefügt worden sei. Allein ich bin der entgegengesetzten■Ansicht, weil nämlich der bestimmte Tag darum beigefügt?"""> um dasjenige Vermächtnis» , was [ohnedies] gleich ge-, a "'g wäre, auf einige Zeit hinauszuschieben, nicht aber das-jenige f was in die Zukunft [schon an sich] hinausgeschoben>8 U und so begreift auch der Eintritt der Mündigkeit die Be-nennung eines [künftigen] Zeitpuncts. §. 1. Es war Zweien■eselbe Sache auf den Fall vermacht worden , dass sie demr ben htmdertftaiuend Sestertieu] zahlen würden; zahlt einerTo « diesen Funfzig[tansend] , so wird er die Hälfte des Ver-l oachtui S i,eg erhalten ; der Antheil dessen, welcher nicht zahlt,Wachst mit seiner Bedingung dem Andern zu.

w) Hier sind jährliche TerminalzahJiingen der ausgesetztensumme zu verstehen, s. Brisson. h. v. U 4. aiimm, bima,irtma die, also im ersten Jahre ein Drittheil, im zweiten dasnnrtere Drittheil, und im dritten das letzte Drittheil der ganzenSmunue.