618 Pandect. L. XXXV. Tit. 1. De condhionibus etc.
gesetzt worden, das sechzehnte Jahr angetreten Labe 26 );ebenso hat der Kaiser Aureling An ton i uns auf eine [anihn ergangene] Appellation aug Germanien erkannt.
49. GELS, üb. XXII. Big. — Wenn einein Erben auf-erlegt worden, in 27 ) zehn Jahren etwas zu entrichten, oderein [Sclavj frei zu «ein geheisseu worden ist, so tritt die Ver-pflichtung zu dem Vermächtuiss erst mit dem letzten Tagedieses Zeitraums ein , sowie dann auch erst die Freiheit ver-wirklicht wird.
50. ULP. lib. I. de njf. Cons. — Wenn Jemandemdie Freiheit direct uuter der Bedingung, Rechnung abzulegen,ertheilt worden ist, so gestaltete der Kaiser Pins in folgendenWorten die Bestellung eines Schiedrichters von Seilen derCousulen: Angegangen von euch, werden die ehren-desten Consulen einen Schiedsrichter bestellen,die nach Prüfung der Rechnung nicht nur den inden Händen des Ep aphrodi tus befindlichen Vor-rat h feststellen werden, sondern auch, welcheRechnungen iindUrkunden er seinen Herren über-geben oder vorlegen soll. Wenn diesem AusspruchGenüge geleistet worden ist, so wird der Frei-heit des Epaphroditus nichts weiter in den Weggelegt.
51. MODESTIN, lib. V. Differ. — Wer unter ver-schiedenen getrennt von einander aufgestellten Bedingungen 2 8 )frei zu sein geheissen worden ist , kann diejenige Bedingungauswählen, welche ihm leichter zu sein scheint; wenn aber
ein Vermächtnis» auf diese W^eise hinterlassen worden ist, »°
jnuss der Vermäcbtnissinhaber der letzten Bedingung Folg 8leisten. §. 1. Wem geheissen worden ist, dem Erbeu zehntau-send Sestertien] zu geben, und frei zu sein, wird auch danndie Freiheit erlangen , Wenn er an den Erben des Erben Zah-lung leistet; dies, sagt Publicius, gilt in Ansehung derPerson des Vermä'clitiiissiinuabers nicht 29 ).
52. Idem lib. VII. Dißh: — Zuweilen tritt der Fallein, dass etwas namentlich Ausgedrücktes von IVachtheil is'»obwohl es, wenn es weggelassen worden wäre, stillschweigend
26) S. Ulr. Huberg Praclcct. III. 303. b. {Ed. J^ps. 1707.)
27) In; s. Bankers hoek Obs. I. p. 187. Das deutsche i»entspricht hier völlig dem lateinischen in, besonders in -An-sehung des scheinbaren Doppelsinnes.
28) Joan, Altamiranu* ad lib. XII. Quaest. Scaeu. Tract-XII. (T. M. II. 5200 sagt: n'on agi hie de, divemis conditioni-bus alternative poshis, sed potius de diversh condhionibusdixjunctivis, i. e. separatem in diversispartibus leslamciUi $crij>t >s '
29) a. die Glosse und Amn. 501.