620 Pandect. h. XXXV. Tit. 1. De conditionibus etc.
55. Idem lib. XIII. Epist. — Mävius nmsg, wenn ihm einLandgut unter der Bedingung vermacht -worden ist, dass erdem Callimachug', der keine Testamentsfähigkeit besag», zwei-Lundert[tauseud Sestertien] gäbe, der Bedingung Folge leisten,und die Zweihundert! tausend] zahlen, damit ihm das vermachteLandgut zufalle, wenn er auch die Goldstücke nicht zum Ei'genthum des Empfängers macht; denn was ist es für ein Un-terschied, ob ihm befohlen wird, es an eine solche Person zuzahlen, oder an irgend einen Ort wo hinzulegen , oder in'*Meer zu werfen ? Denn was an eine solche Person gelangt,dag wird nicht auf den Grund des Testaments, sondern aufden Todesfall erworben.
56. Idem lib. XIV. Epist. — Wem ein Landgut ver-macht worden ist, dafern er zehntausend Sestertien] gegebenhaben werde, der kann einen Theil desselben, ohne die ganzeSumme gezahlt zu haben, nicht erhalten; verschieden ist derFall, wenn Zweien dieselbe Sache unter einer Bedingung ver-macht worden ist. In diesem Fall kann die Bedingung gleichaus dem Testamente, worin dieselbe Mehreren gestellt wordenist, auch auf die einzelnen Personen als vertheilt angesehenwerden ; es kann mithin auch jeder Einzelne je nach seinemAntheile der Bedingung Geniige leisten, und das Vermächtnis 3erwerben, denn obwohl die Summe der gesammten Bedingunggestellt ist, so kann sie doch vermöge der Aufzählung derPersoneil als getheilt angesehen werden; in Betreff dessenaber, was Einem unter einer Bedingung vermacht worden i**>darf die Bedingung durch Zufälligkeiten nicht gelheilt werden,und es ist vielmehr die gesammte Anzahl derjenigen, die andes [Vermächtnissinbabers] Stelle treten, für eine einzelnePerson zu Lalten.
57. POMPON. lib. IX. ad Quint. Muc. — Es ist d>"
Frage erhoben worden , ob , ■wenn ein Sclav frei zu sein g e 'lieissen worden ist, dafern er einem Dritten fünf Dienste l el "«tele, die Bedingung so zu verstehen sei, dass dasselbe, vf'in Ansehung einer Zahlung von Geld Rechtens ist, auch vonder Leistung von Diensten gehe? Es ist bei uns JRecLtenfcdas» , gleichwie gesagt worden ist , dass , wenn er das Gel*aus seinem Sondergute an einen Dritten zahlt, er zur Frei« e "gelassen werde , er auch nothwendiger Weise zu derselbe"gelassen werden müsse, wenn er die Dienste vernichtet habe '■>es wird dalier der Erbe im vorliegenden Fall listig Lande'"'wenn er ihn an der Leistung der Dienste verhindert, denn a" 1diese Weise gelangt der Sehr zwar zur Freiheit, allein d etDritte kann dessen Dic.ust nicht benutzen.
58. Idkm üb. X. er vcir. Leo/. — Wenn ei° eTfremden Sclaviu auf den Fall ihrer Verheirathuug ein Ver-