Pandkot. L. XXXY. Tit. 1. Da condhionibus etc. 617
geleistet zu haben, wie wenn er sie gegeben Latte 24 ), alleinWeil es beim Erben steht, ihm die Bedingung zu erlassen, sokann er das Vennächtniss fordern, wie wenn die Bedingungeingetreten wäre.
46. Idem üb. III. ad Vit eil. — Wenn einem Bedingt-freien anbefohlen worden ist, eine Summe Geldes auf einenbestimmten Tag, z. B. den hundertsten, zu zahlen , und derAnfang dieses künftigen Zeitraums nicht bestimmt ausgedrücktforden ist, so hebt der Anfangspnnct mit dem Erbscbaftsan-tritt an , weil es widersinnig geschienen, dass der Tag friiberVerstreichen könne, als derjenige vorhanden ist, der [das Geld]Empfangen soll, und die» gilt von Allen, denen eine Entrich-tung an den Erben auferlegt worden ist; es wird mitbin auchdem Vermächtnissinhaber vom Erbschaftsantritt an die Zeit zur«enügung der Bedingung gerecbnet.
47. MARCELL. lib. XIV. Dig. — Jemand ertheilte«inem Sclaven die Freiheit folgender Gestalt: wenn er meii..Sein wird, soll er frei sein; ein Vermäcbtniss oder die*<rbscbaft selbst gab er ihm unbedingt; nacbber veräusserte erihn. Hier gebührt das Vennächtniss oder die Erbschaft seinem■Herrn , und sie kann auf dessen Geheiss angetreten werden,denn in Betreif der Freiheitsertheilung sagte er ausdrücklich:Wenn er mein sein wird; woraus die Folge entstand,«asn [im entgegengesetzten Fall] die Freiheit nicht Statt habenSolle, wenn es auch nicht ausdrücklich gesagt worden war."ft wird jedoch die Wirkung eines Umstandes verändert, wennBuch der Testator etwas ausdrücklich bestimmt hat, was, wenner dies auch niebt getlian, doch darin liegen würde 2S )*
48. Idem lib. XV. Dig. — Ich glaubte nicht, dass derVerfalltag eines Fideicommisses eintrete, wenn derjenige, demes dann, wenn er zum sechzehnten Jahre gelangt wäre, ans-
<4) S. Best ratio emend. 7egg. cap. T/f. §. 2.
"^) Diese Worte sind ziemlich dunkel. Man inuss hier den indiesem Gesetz enthaltenen Lehrsatz vor Augen haben, dass•be einem Vennächtniss beigefügte Bedingung in der Regelnicht auf einen andern Fall bezogen werden kann, wobeikeine "Bedingung' steht. Das Beispiel, welches den Fall ent-halt, ergibt, dass der Testator eine Bedingung für die Frei-heit stellte, die sich zu deren Erwerbung von selbst verstand,jvenu er es auch nicht ausdrücklich gesagt hätte. Und nunJahn der Jurist mit der abgerissenen Schlussbeinerknng fort,«ie eigentlich sagen will: Unter andern Umständen (als dein*all des Gesetzes) ist die ausdrückliche Verordnung dessen,was sich sonst von selbst versteht, nicht allemal ohne Nutzen,»o nach Westphal a. a. O. S. 335. der sich beispielsweisea ««f /• 65. $. 1. X)}g, de leg. I. bezieht.