616 Pandbct. L. XXXV. Tit. 1. De condhmübus etc.
nicht herausgegeben zu -werden. §. 5. Wenn er aber eineverdächtige Erbschaft angetreten und herausgegeben hat, soward früher in Zweifel gezogen, ob es ihm entzogen werdenmüsse; allein es ist angemessener, ihm auch in diesem Fallnichts zu entziehen. §. 6. Sobald aber, wenn mir, als einemeingesetzten Erben, Streit wegen der Erbschaft erhoben wird,der Verniäclitiiissiiilinber Sicherheit bestellt, auf den Fall ge-schehender Entwährnng das Vermächtnis» zurückzugeben, mussihm auch Sicherheit für die Rückgabe dessen, was er dagegengegeben, bestellt werden. §. 7. Ist dir aber geheissen wor-den , mir zehntausend Sesfertien] zu geben , und dagegen dieErbschaft nach dem Senatsbeschluss zu empfangen, so braucheich dir die Zehntausend] auf den Gruud des Fideicommissesnicht herauszugeben. §. 8. Wenn einem Zweien gehörigenSclaven ein Vermä'chtniss unter der Bedingung ausgesetzt wor-den ist, dagegen [eine Summe] zu entrichten , so kann , nachder Ansicht Einiger, der Bedingung theilweise nicht Genügegeleistet, sondern das Geld soll auf einmal gezahlt werden;allein ich bin der entgegengesetzten Ansicht. §. 9. Wenn einTheil eines vermachten Gegenstandes ersessen worden ist, sokönnte allerdings Zweifel entstehen , ob [der dabei gestelltenBedingung'] im Ganzen Folge geleistet werden müsse; mankann behaupten, dass, dem Willen des Testators nach, dersel-ben anch blos verhältnissmässig Geniige geleistet zu werdenbrauche. §. 10. Plantiug: ich habe einem von mehrerenErben ein Landgut vermacht, wenn er den Erben hunderttau-send Sestertien] gezahlt haben würde. Hier kann derselbe[den auf] sein eigenes Erbtheil [fallenden Antheil] abziehen,und die übrige Summe den Miterbeu je nach ihren Antheilenzahlen. Aber ein zu einem Tfieile unter der Bedingung ein-gesetzter Erbe, dass er den Erben zehntausend Sestertien]zahle, wird nur dann Erbe, wenn er seinen Miterbeu die gan-zen Zehntausend] gezahlt hat, weil er nicht eher zur Erb-schaft zugelassen wird, als wenn er die ganze Summe ent-richtet hat. Denn auch ein Sclav, der iin Testamente freige-lassen und zu einem Theile als Erbe unter der Bedingungeingesetzt worden ist, wenn er den Erben zehntausend Sester-tien] gegeben hätte, wird bekauntermaassen nur dann frei undErbe, wenn er seinen Miterben die ganzen Zehntausend] gege-ben hat. Paulus: das ist bei uns Rechtens.
45. Idem üb. XVI. ad Plaut. — Jiilianus sagt:wenn der Vermächtuissinhaber, dem ein Vermächtnis« unterder Bedingung ausgesetzt worden ist: wenn er dem Erbenzehn[tsusend Sestertien] gegeben haben werde,dem Erben dasjenige, was dieser ihm schuldig ist, als empfan-gen annimmt, so scheint er zwar nicht der Bedingung Genüg' 0