Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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613
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Pandkct. L. XXXV. Tit. 1. De condhionibus etc. 613

Herr vermachte «einem Sclaven fünf Goldstücke folgender-»naassen: mein Erbe »oll meinem Sclaven Stichus,den ich in meinem Testamente frei zu sein ge-heissen habe, die fünf Goldstücke geben, welche>ch i h in au s in ein en Re chnun gen s chu I di g bin. Hier,»agt N.iiiuis a, habe sichServius dahin ausgesprochen, dassnichts als dem Sclaven vermacht betrachtet werde, weil derHerr dem Sclaven nichts habe schuldig sein können. Ichglaube hingegen, dass der Absicht des Testators gemäss viel-wehr auf die natürliche Schuld , und nicht auf die bürgerlich-'echtliche Rücksicht zu nehmen sei, und dies ist bei uns Rech-tens. §. 4. Jemand, der kein Mitgiftslandgnt besass, errichteteein Vermächtniss folgender Art: dasGornelianische Land-g'tt, welches mir die und die zur Mitgift gegebenhat, soll ihr mein Erbe geben. Labeo, Ofiling«nd Trebatius entschieden hier dahin, dass das Vermächt-niss des Landgutes nichts desto Weniger von Gültigkeit sei,Weil, da das Comelianische Landgut- in der Welt verhandeltsei, eine falsche Bezeichnung das daran bestellte Vermächtnissnicht umstosseii könne. §. 5. Thermus Minor hatte in seinemTestamente bestimmt, nach wessen Ermessen er wolle, dass'um ein Denkmal errichtet werden solle, und darauf folgendesvermächtniss ausgesetzt: den beiden Lucius PubliugCornelius soll mein Erbe zur Errichtung einesÖenkmais eine Million [Ses tertien] zahlen. Hier•Hellte Trebatius [auf Befragen] das Gutachten aus, es seihier anzunehmen, als wäre ihnen das Vermächtniss unter derBedingung ausgesetzt, wenn sie Bürgschaft bestellt haben wiir-den, dass sie das Deukmal gedachtermaassen von jenem Geldeerrichten würden. Labeo tritt des T r e b atiu s Meinung- bei,■Weil es die Absicht des Testators gewesen , das» dieses Geld2n dem Denkmal verwendet werden solle, dem auch ich und*■ rocnlus beitreten.

4L ULP. üb. XXXIV. ad Ed. — Zu Jen bedingt and-gesetzten Vermächtnissen tritt die Verbindlichkeit nicht sofort,Sondern erst mit Eintritt der Bedingung ein; deshalb können*ie auch bis dahin nicht zu Unterstellungen [_an Gläubiger] ver-geudet werden.

42. AFRICAN. üb. II. QuaesU — Einem Haussen»Ward ein Vermächtniss unter der Bedingung ausgesetzt, wem»er in der Gewalt des Vaters bleiben würde; hier, sagt er,lA.f rlcanvis,] erscheine das Vermächtniss mehr als dem Va-ter ausgesetzt, und dieser könne es in seinem Namen fordern.Dasselbe sei Rechtens , wenn auf ähnliche Weise einem Scla-v en vermacht worden sei. Ein Beweisgrund dafür ist der,