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614 Pamdkct. L. XXXV. Tit. 1. De conditionibus etc.
das», wenn auch Nahrungsmittel den Sclaven des Titius ver-macht werden , dag Vermächtniss ohne Zweifel dem Herrenzufällt, und nicht den Sclaven.
43. PAUL. IIB. VIII. ad Plaut. — Plautius [sagt]:ein Testator, der Freigelassener war, bat seinen Erben, [sich]mit dem Empfang von zehntausend Sestertien zu begnügen,und] die ganze Erbschaft herauszugeben 20 ); der Freilasserdes Verstorbenen nahm darauf den Nachlassbesitz wider denTestamentsiuhalt in Anspruch uud erlangte den ihm gebühren-den Theil von der Erbschaft. Proculus und Cassius sa-gen : der Fideicommissinhaber könne das , was er herausgege-ben , dem verhiiltnissiiiüssigeii Antheile nach zurückfordern.Paulus [setzt hinzu]: das ist bei uns Hechtens, denn gleich-wie der Erbe durch den Prätor [in einem solchen Fall ver-Lältnissmässig] von der Entrichtung von Fideicommissen undVermächtnissen befreiet wird, so muss auch Jeuer den [ver-hältuissmässigeu] Aotheil wieder erhalten 21 ). §. 1. Andersist der Fall, wenn die Falcidia zur Anwendung kommt, unddas Vermächtnis» vermindert, denn in diesem Fall kann nichtszurückgefordert werden , weil der Bedinguug im Ganzen Ge-nüge geleistet werden muss. §. 2. Es wird ferner die Ver-pflichtung [bedingungsweise wegen eines Vermächtnisses] et-was zu geben, dann [zum Theil] aufgehoben, wenn derjenige,dem das Vermächtnis» ausgesetzt worden ist, den ihm hiuter-
20) Reuenderet. Bynkershoek (Obs. TU. 25.) will repen-derct lesen, r= redderet. Da nun Aenderung der Lesartnothwendig ist, so wird wohl die Entscheidung für redderetselbst, das dein restitueret gleichsteht, was Charon das ausseinem Manuscript (nicht Kussardus, wie Pacius sagt)anführt, nicht schwer. Redderet haben die genanntenDrei in marg. und Baudoza. Westphal a. a. O. S. 524.versteht rcvendcre als restituere.
21) Die Glosse vermischt Richtiges mit Unrichtigem, undkommt zwar zum richtigen Ziele, aber durch ganz_ falsche,und sich durchaus widersprechende Gründe. Bekannt ist, das»der patromts praeleritus , j>er hon. poss. i. i. ~ erhält. Indem obengcdachleii Fall heisst es nun, der fideicommissariuskönne pro rata (?) die decem zurückfordern. Hierauf folgtdie Yergleichung, die in extenso so lauten würde: denn derFideicommissinhaber (ipse, hier irrt die Glosse hauptsäch-lich, da sie ipse für heres nimmt) muss ebensowohl y der
an den Fiduciar gezahlten Zebu zurückbekommen, als derErbe selbst, wenn er nicht um Herausgabe der Erbschaftg-ebeten worden wäre, sondern blos um Entrichtung von Fi'deicommissen und Vermächtnissen, auf den Fall, dass ihmder patronus § evincirt, nun den Fideicommissen und Ver-mächtnissen auch y abziehen kann, oder um soviel wenigerzu entrichten braucht; so auch Westphal a.a.O. S. 522. ff-