612 Pawdkct. L. XXXV. Tit. 1. De condiilonibut etc.
Erben bezüglich erachtet; diejenige Bedingung hingegen, welchebestimmte Personen betrifft, darf blos auf denjenigen Grad be-zogen werden, in dem diese Personen eingesetzt worden sind.§. 1. Wenn es in einem Testamente hebst: es solle etwa»anf dem Marktplatz errichtet werden, obne zu sagen,auf welchem Marktplatz, so, sagtLabeo, müsse dasselbe,wenn sich nicht ermitteln lasse, was der Verstorbene gemeinthabe , auf dein Marktplatz derjenigen Municipalstadt errichtetwerden, wo der Testator seinen Wohnsitz gehabt hat; dieserMeinung trete ich bei.
40. In km lib. II. c.v Post. Labeon. — Diejenigen Tage,an denen dich dein Nachbar verhindert hat, auf einer öffentli-chen Strasse zu gehen, wo du, um einer Bedingung Gehorsamzu leisten, gehen wolltest, und wo es nicht in deiner Machtstand , ihn durch Klagen wegen seiner Chicane zu beseitigen,werden bei der Bedingung nicht mitgerechnet. §. 1. Es hatteJemand folgendes Vermächtniss errichtet : wenn PubliusCornelius die Rosten, welche ich auf das Sejani-sche Landgut verwendet habe, meinem Erben er-setzt, so soll mein Erbe dem Pu b lius Corneliusdas Sejanische Landgut geben. Cascellius sagte,es müsse auch der Kaufpreis des Landgutes gegeben werden.Ofilius hingegen behauptet, dasg unter dem Ausdruck Ko-sten der Kaufpreis nicht begriffen sei, sondern vielmehr bloSdiejenigen Kosten , welche er darauf «ach dem Ankauf ver-wendet habe. Dies sagt Cinna auch, und setzt noch hinzu,dass die Kosten ohne Abzug der gezogenen Nutzungen in An-schlag zu bringen seien; und dies halte ich für richtig. §. 2.Es hatte Jemand dem Titius buuden[taiiseiid Sestertien] ver-macht, und weiter unten Folgendes verordnet: alle diejeni-gen Geldsummen, welche ich irgend Jemandemvermacht habe, soll mein Erbe zahlen, wennmeine Mutter stirbt; Titius überlebte den Hausvater, starbaber noch bei Lebzeiten der Hausmutter. Ofilius sagte,das» den Erben des Titius nach dem Ableben der Mutter dasVermächtniss gelülire, weil dasselbe nicht unter einer Bedin-gung vermacht, gondern unbedingt ausgesetzt, und nachher einZahltingstag hinzugefügt worden sei; ailein Labeo nagt, diesdürfte falsch sein, weil eg einerlei igt, ob es heisst: alle die-jenigen Geldsummen, welche ich irgend Jemandvermacht habe, soll mein Erbe zahlen, wennmeine Mutter stirbt, oder so: er soll sie nicht zah-len, wenn meine Mutter nicht stirbt. Denn dasVermächtnis» sei auf jede Art und Weise bedingt gegeben undzurückgenomaien. Ich trete des L a ib e o Ansicht bei. §. 3. Ein