Pandect. L. XXXV. TU. 1. De conditionibus etc. 611
nicht, so bitte ich dich, dass dn sie dem Publius«liivius und Cajus Cornelius tibereign es t und her-ausgebest. Ich frage, ob, wenn, nachdem Septicia gestor-ben, der Sohn in seinem fünfzehnten Jahre ebenfalls mit Todeabgegangen j s t, das Fideicoininiss erst mit dessen erfülltem sech-zehnten Jahre in Kraft tritt, und die Erben der Septicia [erstdann] zur Herausgabe an den Publius Mävius und Cajug Cor-nelius zu schreiten brauchen? Marcel Ins ert heilte zum Gut-achten : das Recht, welches Septicia an den Grundstücken ge-habt, habe dieselbe auf ihren Erben übertragen, denn das Ver-langen , dass das Fideicommiss sofort in Kraft trete, scheinedem Willen der Testatorin zuwider zu laufen, so dass an dieSubstituten mehr gelangen solle, als an den Knaben, gleichvielab von der Septicia oder deren Erben, hätte gelangen können;es scheine zwar nach den Worten, als wenn das Fideicommissgleich solle in Kraft treten, allein es sei unwahrscheinlich,dass die Testatoriu eiuen frühem Uebergang auf die Substitutengewollt habe. Es tragt auch zur Sache nichts ans, dass Septiciavorher gestorben ist; denn es würden ja die Erben derselben,wenn auch der Knabe am Leben geblieben, nicht eher alsSepticia selbst in Anspruch genommen werden können.
37. PAUL. lib. sing, ad leg. Fus. Can. — WennJemand denjenigen, den er selbst nicht freilassen konnte, inder Art vermacht hat, dass ihn der Vermächtnissinhaber frei-lassen solle, so kann derselbe, wenn er gleich vom Vermächt-n '»s nicht zurückgewiesen wird, dennoch nicht genölhigt wer-den , ihn freizulassen , weil er nur alsdann gezwungen wird,des Testators Willen gemäss zu handeln, wenn er keinem"esetze zuwider handeln soll; dies sagt JVeratius; vom Ver-msichtniss wird er aber dennoch darum nicht abgewiesen, weil•W Testator gewollt hat,, dass der Verinächtnissinhabcr andiesem Sclaven vielmehr eiueu Vortheil haben solle, als derErbe.
38. Iiikm lib. sing, de jure Cod. — W^enn ich so ge-8a gt habe: soviel ich demTitius in meinem Codicill'"»gesetzt haben werde, so gilt dies dennoch aus dem
^stamente, obwohl das Vermächtniss ans dein Codicill erklärtw 'rd; in dem Codicill ist blos die Summe ausgedrückt. Dennauch bei den Alten gab es Vermächtnisse der Art: soviel8 _fs ich ihm in einem Briefe schreiben werde, so-Vl el als ich durch die und die Klage einziehen^erde, soll mein Erbe geben.
39. JAVOLEN. lib. I. ex Post. Labeon. — Diejenige«edingnng, die sich auf eine bestimmte Gasse von Personen,u »d nicht auf einzelne bestimmte und bekaunte Personen be-geht', -wird fj[ r an f aag g anze Testament und alle eingesetzte
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