610 Pandect. L. XXXY. Tit. 1. De condhionibtts etc.
sie zur Zeit seines Todes ibm gehöre, alsdann aber nicht alssein befunden -wird, so wird auch nicht angenommen, dass ihrTaxwert« vermacht sei. §. 4. Wie also nun , wenn Jemandso gesagt hat: den Stic hu s und Paraphilus gebe undvermache ich dem Titins, sobald sie mir gehören«wenn ich sterbe, und er einen davon verkauft hat? Rannder andere dann vom Vermächtnissinhaber iu Anspruch genom-men werden ? Man nimmt die bejahende Meinung an , dennder gebrauchte Ausdruck miiss, obwohl in der Mehrzahl gefasst,ebenso verstanden werden, wie wenn er besonders gesagt hätte:den Stichus, dafern er mein ist, wenn ich sterbe.
34. FLORENT. üb. XI. Inslit. — Namentlich wirdJemandem so vermacht: dem Lucius Titins; ob es durchBezeichnung des Körpers , oder seiner Kunst, die er betreibt,oder seines Dienstes, oder der Verwandschaft, oder Schwäger-■chaft geschieht, ist einerlei, denn die Bezeichnung vertrittmeist die Stelle des Namens , und es thut nichts zur Sache,ob sie falsch oder wahr ist , sobald Gewissheit vorhanden ist,wen der Testator bezeichnet hat. §. 1. Zwischen eiuerJBe^Zeichnung und einer Bedingung ist der Unterschied , dass dieerstere meist einen schon vorhandenen Gegenständ bezeichnet,die letztere einen erst zukünftigen.
35. POMPON. Hb. sing. Regul. — Als die leichtesteBedingung [von mehreren, unter denen diej Freiheit [ertheiltworden,] ist diejenige zu betrachten, welche [am leichtesten]znr Freiheit führt, obwohl sie ihrem Wesen nach schwererand härter als die andern ist 10 ).
36. MARCELL. lib. sing. Resp. — Pnblius MüvioSverordnete in seinem Testamente Folgendes: wer mein Erb«»oder meine Erben sein werden, die sollen, w» eich hiermit setze, vermache und ihrer Treue an-heimgehe, dem Cs» j us Sejus, meinem Schwester-sohii, zu Ehren seines Consulats, vie rhiind ort| fa»-send Sestertien] geben; Sejus ward noch bei Lebzeitendes JVlävius zum Consul bestimmt, und erklärte sich zum Amt*"antritt bereit; er trat darauf am ersten Januar das Consula'an, worauf Mävius starb. Ich frage, ob ihm die vierhundert[-tausend Sestertien] zukommen? Mar cd Ins hat bejahendgeantwortet. §. 1. Titia verordnete in einem Codicill in Be-treff von Grundstücken, die sie in ihrem Testamente der Sep'ticia hinterlassen hatte,Folgendes: Ich bitte dich, Septici»»das« da meinem Sohn, wenn er einAIter von sech-zehn Jahren erreicht hat, diese Grundstücke her-ausgeben mögefit; erreicht er aber dieses Alte'
19) S. die Glosse und den Casus von Vi vinnus.