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3 (1831)
Entstehung
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609
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Pandbct. L. XXXV. Tit. 1. De condiliombus etc. 609

'nein Erbe hundert [taugend Sestertien] geben,Wenn er die Seja geheirathet hat, so wird zwar,Wenu Seja gestorben, die Bedingung als verfehlt erachtet, wenn«r aber selbst stirbt, so überträgt er nichts auf seinen Erben,Weil angenommen wird, dass die Bedingung mit seinem TodeVerfehlt sei; wenn hingegen beide am Leben sind, und er die*rau nicht heiralhen will, so erhält er von dem Vermächtnis«lichts , weil er die Bedingung durch seine eigene HandlungVerfehlt; will ihn aber die Frau nicht heiralhen, während erdazu bereit ist, so wird ihm das Vermächtnis» gebühren.

32. Idem lib. IX. (^uaest. Wenn gleich Rechnnngg-^alaCäjig nichts Anderes ist, _alg Herausgabe des Vorrat!», soWird dennoch, wenn durch Schuld eines ßedingtfreien und deskrben, nicht aber durch Betrug des Sclaven, [dein nach seineroeits geschehener Rechniingsablegung die Freiheit ertheilt wor-den,] weniger herausgegeben worden, und mau in der Meinunggewesen ist, dass die Rechnung im guten Glauben abgelegtWorden sei, derselbe frei sein; denn wenn es nicht so gehalten

Würde , so würde Niemand , der unter dieser Bedingung frei-gelassen worden, jemals zur Freiheit gelangen , sobald ansUuMugheitsveniger gezahlt worden ist. Dies ist so zu ver-gehen, sagt er, [ Africanus, J wenn derjenige, dem Rech-

""ugsablegung auferlegt worden , die Rechnung aus Irrthuui

J""d ohne Arglist dergestalt abgelegt bat, dass der Herr selbst"ei der Berechnung geirrt haben würde.

33. MARCIAN. lib. VI. Insiil. Eine falsche Bezeich-nung, schadet weder dein Vermächtnis» - noch dem Fideieom-ussinhaber, noch dem eingesetzten Erben; z. B. wenn Jemand" u Seinen Bruder, Schwester, Enkel, oder wie es sonst sei,

Benannt hat; dies ist so nach den Grundsätzen des bürgerlichen

*> e clits und in den Constitutionen der Kaiser Sevenis und

^'Moninus vorgeschrieben. §. 1. Wenn aber zwischen Meh-

eren über einen IVamen Streit ist, so wird derjenige zugelassen,

er bewiesen hat, dass ihu der Testator gemeint habe. §. 2.

»enn aber Jemandem ,ein Vermächtniss als Freigelassenem

tisgesetzt worden ist, d. h. unter den Freigelassenen, so ver-

e *t er das Vermächtniss nicht darum , weil er nachher vom

aiser die Ringe ' 8 ) empfangen bat, denn hierdurch ist seine

»rde vermehrt und nicht sein Verhältnis» verändert worden;

haben die Kaiser Severus nud Au tonin ng verordnet.

« 3. Wenn Jemand eine Sache dergestalt vermacht hat, wenn

**) Hierdurch erhielt der Freigelassene das Recht und «Tenstand eines Freigeborenen, dessen Wirkung nur gegen den'reilasser und dessen Hechte nicht anwendbar war. S.*>anc. Kümos del Mauzano ad leg. Jul. et Pap. lib.W. cap.li. (T. M. V. 201. ff.)

lorp.jur, CIU . UL 39

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