Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
608
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III!

I«

608 Pandect. L..XXXY. Tit. 1. Do conditionibus etc.

nach Art dessen er die Errichtung 1 befohlen, nirgends vorhan-den sei, allein ein Denkmal müsse der Erbe, nach dem Ver-mögen und, dem Rang des Testators, schlechterdings errichten.

28. PAUL. lib. II. Epil. Alfeni Big. Es setzteJemand seiner Tochter ein Vermachtniss folgender Gestalt aus:wenn meine Tochter Attia sich nach dem Gutbe-finden des Lucius Titi us verheirathet hat, so sollihr mein Erbe so und soviel geben; Tilius starb abersebou vor dem Testator, und darauf verheiralhete sich Attia.Nun entstand die Frage , ob ihr das Vermächtnis» gebühre 1Die Antwort lautete bejahend. §.1. Mein e G attin Attiasoll den Knaben Philargus und die Sclavin Aga-thea wählen, die mir gehören werden, wenn ichsterbe; der Testator verkaufte die Agathea,welche er zurZeit der Testamentserrichtuug besass , kaufte darauf wiederumSclavinnen, und legte einer von diesen den Namen Agalheabei. Es fragte sich, ob diese als vermacht zu betrachten sei?Die Autwort lautete: ja.

29.-JULIAN, lib. I. ad Ursrj. Ferocem. Die Be-dingung: wenn er auf das Capitoliuin gestiegen, istso zu verstehen, wenn er, sobald er kann, auf das Cajiitolinwgestiegen ist.

30. Iüejvi lib. I. c.v Mimcio. Wenn mir ein ganzesLandgut besonders unbedingt vermacht worden ist, und dirbedingt, und du vor Eintritt der Bedingung mit Tode abgegan-gen bist, so habe ich nicht nöthig, die Bedingung zu erfüllen»indem mir ja auch, wenn die Bedingung [bei deinen Lebzei-ten] verfehlt wird., diejenige Hälfte zuwächst , welche du inAnspruch iiehinea könntest, [wenn sie in Erfüllung' gegangenwäre.]

31. AFRICAN. lib. II. Quaesf. In einem TestamenteLiess es so: Stichus und Pamphila sollen fr ei sein,und wenn sie einander heirathen, so soll meinErbe ihnen hundert[tausend Sestertien] zu gebenschuldig sein; Stichus starb vor Eröffnung des Testamentes.fAuf Befragen] ward zur Antwort ertheilt: die Hiilfte de»Stichus falle weg; allein auch in Betreif der Pamphila müs» 8angenommen werden , dass die Bedingung verfehlt sei, undes verbleibe mithin ihr Antheil dem Erben. Wenn aber beideam Lebeu geblieben wären, und Stichus dieselbe nicht zurFrau nehmen wolle , diese aber ihn zu heirathen bereit sei,so gebühre der letztern das Vermachtniss, des Stichus Antheüwerde aber erledigt. Denn '') wenn dein Einen ein Ver-mächtnis» der Art ausgesetzt worden sei: dem Titius sol»

17) S. Saminet Hermen. §. 68. S. 133.