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608 Pandect. L..XXXY. Tit. 1. Do conditionibus etc.
nach Art dessen er die Errichtung 1 befohlen, nirgends vorhan-den sei, allein ein Denkmal müsse der Erbe, nach dem Ver-mögen und, dem Rang des Testators, schlechterdings errichten.
28. PAUL. lib. II. Epil. Alfeni Big. — Es setzteJemand seiner Tochter ein Vermachtniss folgender Gestalt aus:wenn meine Tochter Attia sich nach dem Gutbe-finden des Lucius Titi us verheirathet hat, so sollihr mein Erbe so und soviel geben; Tilius starb abersebou vor dem Testator, und darauf verheiralhete sich Attia.Nun entstand die Frage , ob ihr das Vermächtnis» gebühre 1Die Antwort lautete bejahend. §.1. Mein e G attin Attiasoll den Knaben Philargus und die Sclavin Aga-thea wählen, die mir gehören werden, wenn ichsterbe; der Testator verkaufte die Agathea, •welche er zurZeit der Testamentserrichtuug besass , kaufte darauf wiederumSclavinnen, und legte einer von diesen den Namen Agalheabei. Es fragte sich, ob diese als vermacht zu betrachten sei?Die Autwort lautete: ja.
29.-JULIAN, lib. I. ad Ursrj. Ferocem. — Die Be-dingung: wenn er auf das Capitoliuin gestiegen, istso zu verstehen, wenn er, sobald er kann, auf das Cajiitolinwgestiegen ist.
30. Iüejvi lib. I. c.v Mimcio. — Wenn mir ein ganzesLandgut besonders unbedingt vermacht worden ist, und dirbedingt, und du vor Eintritt der Bedingung mit Tode abgegan-gen bist, so habe ich nicht nöthig, die Bedingung zu erfüllen»indem mir ja auch, wenn die Bedingung [bei deinen Lebzei-ten] verfehlt wird., diejenige Hälfte zuwächst , welche du inAnspruch iiehinea könntest, [wenn sie in Erfüllung' gegangenwäre.]
31. AFRICAN. lib. II. Quaesf. — In einem TestamenteLiess es so: Stichus und Pamphila sollen fr ei sein,und wenn sie einander heirathen, so soll meinErbe ihnen hundert[tausend Sestertien] zu gebenschuldig sein; Stichus starb vor Eröffnung des Testamentes.fAuf Befragen] ward zur Antwort ertheilt: die Hiilfte de»Stichus falle weg; allein auch in Betreif der Pamphila müs» 8angenommen werden , dass die Bedingung verfehlt sei, undes verbleibe mithin ihr Antheil dem Erben. Wenn aber beideam Lebeu geblieben wären, und Stichus dieselbe nicht zurFrau nehmen wolle , diese aber ihn zu heirathen bereit sei,so gebühre der letztern das Vermachtniss, des Stichus Antheüwerde aber erledigt. Denn '') wenn dein Einen ein Ver-mächtnis» der Art ausgesetzt worden sei: dem Titius sol»
17) S. Saminet Hermen. §. 68. S. 133.