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3 (1831)
Entstehung
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607
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Pxndsct. L. XXXV. Tit. II De condilionibus etc. 607

e ' zwanzig 1 [taugend Sestertien'j gegeben, odergeschworen hat, dass er etwas errichten werde,«fückt eine ßedingnng aus, die zwei Theile enthält, weshalbjeder unter der Bedingung, sobald er geschworen, dass er*ehu[tausend] zahlen oder ein Denkmal errichten wolle, ein-gesetzter Erbe, obwohl er nach den Worten des Edicts zurErbschaft oder dem Vermächtnis« [auch wenn er den Eid nichtffeleistet] ''') zugelassen wird, dennoch zur Errichtung dessen,Wa s ihm zu errichten mittelst Eides zu versprechen auferlegtWorden, angehalten wird, während der Eid allein erlassenWird ls ), §, l. Wenn dieselbe Sache dein Einen bedingt nnddem Andern unbedingt vermacht, oder der Eine bedingt und"er Andere unbedingt zum Erben eingesetzt worden ist, soWächst die Hälfte des Vermächtnisses oder der Erbschaft, wenndie Bedingung nicht in Erfüllung geht, auch [noch] dein Erbendessen , dein das Vermächtniss oder die Erbschaft unbedingtgegeben worden war, zu, vorausgesetzt, dass seine Erbschaftau getreten worden ist.

27. ALFliN. VARUS lib. V. Dig ____Es hatte Jemand

"' seinem Testamente geschrieben, man solle ihm ein Denkmal»ach Art dessen des l'ublius Septimius Deinetrius auf der""krischen Strasse errichten; wenn diesem nicht nachgekom-men werde, «o nehme er die Erben in eine bedeutend« Geld-strafe; als sich nun kein Denkmal des Pnbliiis Septimius De-'"etrius, wohl aber ein solches des Publius Septimius Daums«ad y von d em , nan vennuthete, der Testator habe gewollt,öa «s mau ihm nach dessen Art ein dergleichen errichten solle,S IL fra n -teu Erben an. von welcher Art sie das Denkmal errich-,e " sollten, und ob, wenn sie deshalb gar kein Denkmal er-*>chtet hätten, weil sie dasjenige nicht finden könnten, nach«em. gie es errichten- sollten, sie in Strafe genommen werden*°'nuten? Die Antwort er^ int * dahin : wenn sich ermittelnasse, welches Denkmal der Testator Labe bezeichnen wollen,8 °n»iisse dasselbe, wenn es auch in der Schrift nicht so ' H )Ue 'Säe, dennoch nach dem, welches er zu bezeichnen im Sinneffeiiabt, errichtet werden; wenn aber der Wille desselben un-

b *^annt sei, so falle die Strafe zwar weg, weil dasjenige,

*4) Glosse.

'>) Zur Erklärung dieses Gesetzes s. D. Joann. Altamiraniad Üb. XII. Onnest. Sc«euoZ«e iract. XII. W. 11. 1% (J. M.

, » P- 520.) X

16) 'Tarn, so nach Bynkershoek Obs. V. 25.1. Mehr überdie Veränderung dieser Stelle sehe man in Bv. Ottonis P.flfen. Varus cnp. 8. (T. O. V. 1680.) , wo die sinnreicheAenderunp des Körner ins (Rer. quot. II. 1.) mittelst Ge-mination des non, non notum zu lesen, empfohlen wird.