606 Pamdbct. L. XXXV. Tit. II De conditionibm etc.
22. Idem Hb. XXXV. /)/>. — Sobald einer Frau etwa«noter der Bedingung vermacht worden , «ich nicht zu verhei-ratbeu, und auf den Fall, dass sie es doch thue, ihrer Treueüberlassen worden ist, es an den Titius herauszugeben, so hatmau dennoch passender angenommen, dass sie das Vermächt-niss auch dann verlangen könne, wenu sie sich verheirathethat, und zur Herausgabe des Fideicommisses nicht geuülhigtwerden dürfe.
23. Ibem Üb. XLIII. D!g. — Wem geheissen wordenist, zweien Erben zehn [tausend Sestertien] zu geben, und einLandgut für sich zu behalten, der kann die Bedingung nichtabwenden, ohne das Vermächtnis» selbst zu verlieren. "Wenner daher auch dein Einen fünf gegeben hat, so kann er den-noch keine Hälfte des Landgutes eigeuthiimlich in .Anspruchnehmen, sobald er nicht auch dein Andern, wenn er die Erb*Schaft angetreten, die übrigen fünf gezahlt, oder wenn derselbedie Erbschaft unberücksichtigt lässt, demjenigen, der sie alleinangetreten, die ganzen zehn gegeben hat.
24. Ioem lib. LV. Dig. — Es ist im bürgerlichen Rechteaufgenommen worden, dass, sobald es an dem, der an derErfüllung der Bedingung ein Interesse hat, gelegen 13 ), dassdieselbe nicht erfüllt wordeu, angenommen werde, wie wennsie erfüllt worden wäre, Dies haben die Meisten auch aufVermächtnisse und Erbeinsetzuugen bezogen. Nach diesen Bei-spielen haben auch Einige die Verwirkung von Stipulationenmit Recht angenommen, wenn es an dem Versprecher gelegen»dass der Stipulirende der Bedingung nicht hat Genüge leistenkönnen.
25. Ibem lib. LXIX. Dtg. — Wenn ein Ehemann sei-ner Frau ein Landgut auf deu Fall vermacht, dass sie, es seiwenn es wo/Je, Kinder bekommt, und dieselbe von ihm ge-schieden , mit einem Andern Kinder gezeugt hat, und darauf,nach Auflösung der zweiten Ehe, zu ihrem ersten Ehemannzurückgekehrt ist, so wird die Bedingung nicht als erfüllt an-gesehen, weil es unwahrscheinlich ist, dass der Testator die-jenigen Kinder gemeint habe, welche sie bei seinen Lebzeitenvon einem Andern geboren hat.
26. Iuejm lib. LXXXII. Z>ür. — Ein solcher Satz: wen»
nienfs starb und ein Particularerne war; s. auch Joann.S
13)
Steckii TmiUcnt. legg. anticrit. cap. 17. (T. O. I. 5"J8.)3) Cujus interest, condit. impleri. Haioand. und Jens»»*1. 1. p. 311. wollen hier iion. einschieben, was Jauch. 1. '•
1.208. und Anton. Au g u sti n. gebührend verworfen haben.
lenn man kann ja das interest sehr wohl so verstehen, da« s
ler geineint ist, der auf den Fall, dass eine Bedingung ein-
ritt, Schuldner wird! —