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3 (1831)
Entstehung
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605
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Pandect. L. XXXV. Tit. 1. De conditionibus etc. 605

hm auch das keine Bedingung 1 , [wenn es Leisst:] was mi(z < E p h e s u s gezahlt werden muss, das gebe undvermache ich. Wenn aber Jemand ein Vermächtuixs fol-gender Art errichtet: wenn der Erste nicht Erbe wird,10 soll der Zweite zu geben verbunden sein, und»er Erste Erbe geworden ist, so findet keine Verpflichtungzum Vermächtniss Statt; das», wenn der Erste mit dem Zwei-ten die Erbschaft angelreten hat, die Bedingung nicht eingetre-ten sei, igt [ebenfalls] nicht im Mindesten zu bezweifeln.§ 2. Wenn der Freilasser den Nachlassbesitz wider den Testa-jöentninhalt erlangt und den ihm gebührenden Antheil erhaltenhat, so braucht der Miterbe des Freilasserg diejenigen Vermächt-nisse , welche unter der Bedingung ausgesetzt worden sind,Vvenn der Freilasser nicht Erbe sein wird, nicht*" entrichten. §. 3. Wenn dem Ersten die Herausgabe einesVermächtnisses unter der Bedingung aufgegeben worden ist,'Wenn der Zweite nicht Erbe sein wird; so soller dem Titius z wanzig[tausen d Sestertien] geben,und ebenso dein Zweiten, demselben Tifius das Vermächtuisa* entrichten, und Beide Erben geworden sind, so wird die^jediugiiiig. zum Verma'chtuiss ausbleiben; sobald aber der Eine*-rbe wird, und der Andere nicht, so muss das Vermächtnis»e "fnchtet werden.

20. ") MARCELL. ap. Jul. lib. XXVII. Big. notat.'''r zweifeln nicht, dass schändliche Bedingungen erlassen,Verden müssen; zu dieser Zahl gehören auch die, welcheei nen Eid bedingen.

21. JULIAN, lib. XXXI. Big. Es ist ein grosserunterschied, ob eine Bedingung eine thatsächliche oder eine

echtliche ist. Denn Bedingungen der Art, wenn das Schiff118 Asien zurückgekehrt ist, wenn Titius Consultfeyrordeii sein wird, behindern, auch wenn sie in Erfülliuig gegangen, den Erben doch am Erbuchailsantrilt, so lange.. r deren Erfüllung noch nicht kennt. Bei denen hingegen, die"reu Ursprung aus dein Rechte nehmen , wird weiter nichts«ordert, als dass ihre Erfüllung Statt gefunden, z. B. wennlc h Jemand noch für einen HaiiBSohn hält, während er Haus-Vater igt f so \ am er dj e Erbschaft doch antreten, weshalbSuch derjenige, der zur Hälfte als Erbe eingesetzt -worden,l u»d die Eröll'uung des Testaments nicht kennt, die Erbschafttreten kann « 3 ).

**) Haloander verbindet dieses Fragment mit dem vorher-gehenden, und zählt also eins weniger.

«; VVestphal a. a. O. S. 568. Zur Zeh dieser Stelle wardesjenigen Erbtheü verfallen, der vor Eröffnung des Testa-