604 Pandect. L. XXXV. Tit. 1. De conditionibus etc.
denn so gilt ja auch dag Vermächtnis«, wenn in der Bezeich-nung der Person des Vennächtnissinhabers geirrt worden ist,es aber feststeht, wem [der Testator] habe vermachen wollen,ebensowohl, als wenn kein Irrthum vorgefallen wäre. §. 2.Was aber in Ansehung einer falschen Bezeichnung Rechtensigt, ist es um so mehr bei einem fal schen Grunde: z. B. [e«Leisst] so: dem Titius gebe ich das Landgut, wailer meine Geschäfte besorgt hat, ferner: mein SohnTitius soll das Landgut zum Voraus erhalten,weil sein Bruder so und soviel Goldstücke ausdem Kasten genommen hat; denn hier gilt das Vermächt-nis* , wenn sein Bruder auch kein Geld aus dem Kasten ge-nommen hat. §. 3. Wenn aber der Grund bedingungsweisegestellt ist, z.B. auf folgende Weise: wenn Titius ineineGeschäfte besorgt hat, so gebe ich ihm das Land-gut; mein Sohn Titius soll, wenn sein Bruderhundert [tausend Sestertien] ans dem Geldkastengenommen hat, das Landgut zum Voraus erhalten;so wird das Vermächtnis» nur dann gültig sein , wenn jenerdie Geschäfte besorgt und der Bruder des letztem hundert[tausend Sestertien] aus dem Kasten genommen hat. §. 4.Wenn Jemandem etwas zu dem Ende vermacht worden ist,lim etwas daraus zu errichten . z. B. ein Denkmal für denTestator, oder einen Bau, oder ein Gastmahl für die Muni"cipalstädtcr zn geben, oder die Hälfte davon einem Ander»herauszugeben, so wird das Vermächtnis» als unter einer Be-stimmung ausgesetzt betrachtet.
18. Idkm Hb. XVIII. ad Ed. prov. — Derjenige, deinein Vennächliiias unter der Bedingung hinterlassen worden i*'»Etwas nicht zw thun , inuss demjenigen mittelst der Mu|jaui-schen Sicherheitsbestellung Sicherheit bestellen, an den dembürgerlichen Recht zufolge dieses Vermächtnis!, wenn die Be-dingung nicht erfüllt wird, oder die Erbschaft fallen kann.
19. ULP. IIb. V. Disp. — Bei Bedingungen nimmt derWille des Testators den ersten Rang ein, er ist es, der dieBedingungen regelt, und so hat man auch bei der Bedingung"»wenn meine Tochter mit dein Titius verheirathe*sein wird, sich dahin entschieden, dass nicht immer auf d ,eZeit des Todes Rücksicht zu nehmen, gondern dieselbe den»Willen [des Testators] gemäss auch noch weiter hinauszuschie-ben sei. §. 1. Ein Satz von der Art: wenn der Erst«Erbe wird, so soll er geben, ist nicht für eine Bedin-gung zu nehmen, denn der Testator bezeichnete damit vielmehr,wanuelier das Verinächtnws entrichtet werden solle, als e *eine Bedingung hineingelegt hat, er niusste denn die Ansicht,es zur Bedingung zu erheben, gehabt haben. Es bildet ujW-