Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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604
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604 Pandect. L. XXXV. Tit. 1. De conditionibus etc.

denn so gilt ja auch dag Vermächtnis«, wenn in der Bezeich-nung der Person des Vennächtnissinhabers geirrt worden ist,es aber feststeht, wem [der Testator] habe vermachen wollen,ebensowohl, als wenn kein Irrthum vorgefallen wäre. §. 2.Was aber in Ansehung einer falschen Bezeichnung Rechtensigt, ist es um so mehr bei einem fal schen Grunde: z. B. [e«Leisst] so: dem Titius gebe ich das Landgut, wailer meine Geschäfte besorgt hat, ferner: mein SohnTitius soll das Landgut zum Voraus erhalten,weil sein Bruder so und soviel Goldstücke ausdem Kasten genommen hat; denn hier gilt das Vermächt-nis* , wenn sein Bruder auch kein Geld aus dem Kasten ge-nommen hat. §. 3. Wenn aber der Grund bedingungsweisegestellt ist, z.B. auf folgende Weise: wenn Titius ineineGeschäfte besorgt hat, so gebe ich ihm das Land-gut; mein Sohn Titius soll, wenn sein Bruderhundert [tausend Sestertien] ans dem Geldkastengenommen hat, das Landgut zum Voraus erhalten;so wird das Vermächtnis» nur dann gültig sein , wenn jenerdie Geschäfte besorgt und der Bruder des letztem hundert[tausend Sestertien] aus dem Kasten genommen hat. §. 4.Wenn Jemandem etwas zu dem Ende vermacht worden ist,lim etwas daraus zu errichten . z. B. ein Denkmal für denTestator, oder einen Bau, oder ein Gastmahl für die Muni"cipalstädtcr zn geben, oder die Hälfte davon einem Ander»herauszugeben, so wird das Vermächtnis» als unter einer Be-stimmung ausgesetzt betrachtet.

18. Idkm Hb. XVIII. ad Ed. prov. Derjenige, deinein Vennächliiias unter der Bedingung hinterlassen worden i*'»Etwas nicht zw thun , inuss demjenigen mittelst der Mu|jaui-schen Sicherheitsbestellung Sicherheit bestellen, an den dembürgerlichen Recht zufolge dieses Vermächtnis!, wenn die Be-dingung nicht erfüllt wird, oder die Erbschaft fallen kann.

19. ULP. IIb. V. Disp. Bei Bedingungen nimmt derWille des Testators den ersten Rang ein, er ist es, der dieBedingungen regelt, und so hat man auch bei der Bedingung"»wenn meine Tochter mit dein Titius verheirathe*sein wird, sich dahin entschieden, dass nicht immer auf d ,eZeit des Todes Rücksicht zu nehmen, gondern dieselbe den»Willen [des Testators] gemäss auch noch weiter hinauszuschie-ben sei. §. 1. Ein Satz von der Art: wenn der Erst«Erbe wird, so soll er geben, ist nicht für eine Bedin-gung zu nehmen, denn der Testator bezeichnete damit vielmehr,wanuelier das Verinächtnws entrichtet werden solle, als e *eine Bedingung hineingelegt hat, er niusste denn die Ansicht,es zur Bedingung zu erheben, gehabt haben. Es bildet ujW-