Pahdkct. L. XXXV. Tit. 1. De conditionibus etc. 603
Kommen hat, so soll mein jüngerer Sohn als Erbezehntausend Segtertien] aus der Masse voraus-e 'halten, so findet zu dein Verinächtniss Verpflichtung Statt,w eil es zu dem Ende hinterlassen worden ist, um das Ver-ha'ltnigg unter seinen Söhnen auszugleichen; und es ist die-Be* in der Tliat ein Grund, denn ein Grund beruhet in derVergangenheit, eine Strafe wird auf die Zukunft bestimmt.
13. PAUL. lib. V. ad Sabin. — Wenn Jemandem einLandgut vermacht worden ist, dafern er einem Unmündigenoder Wahnsinnigen Geld gegeben haben werde, so wird Er-'i'llung der Bedingung angenommen, sobald er es dem Curatoroder Vormunde gegeben hat.
. 14. POMPÖN. lib. VIII. ad Salin. — Wenn Titiug111 der Municipalstadt Statuen errichtet hat, so»oll er Erbe sein; wenn derselbe zum Setzen derselbenbereit ist, ihm aber von den Municipalstüdten kein Ort dazuS e geben wird, so, sagen Sabinus und Proculus, werdeer Erbe sein; auch bei Vermächtnissen, sagen sie, finde das-»e'he Statt.
15. ULP. lib. XXXV. ad Sabin. — Wem unter der
Bedingung ein Verinächtniss hinterlassen worden ist, wenn'* in der Familie geheirathet haben werde, so wirda, p Bedingung sofort als erfüllt betrachtet , sobald die Heiralhlvr* < * er ^ ra " Statt gefunden, wenn dieselbe auch das Bett desCannes noch nicht beschritten hat; denn nicht der Beischlaf,s oudern die Einwilligung vollzieht die Ehe.
16. GAJ. lib. J. de fest, ad Ed. Prael. — In Betreff
essen , vvas abgesehen vom Testainentsinbalt zur Sprache
°'»mt, kann Auslegung nach Recht und Billigkeit erfolgen}
as aber seinen Ursprung aus dem Testamente selbst nimmt,
88 muss nach den Grundsätzen des geschriebenen Hechts be-ende/t werden.
ß } 7 ' 1dem liD - H« de 7r,g. ad Ed. Pract. — Eine falschee zeich.tiung ist es, wenn z.B. so gesagt' ist: den Sc luven'»chus, den ich von Tttiiis gekauft habe; das"Ociilaiiigche Landgut, welches ich von Se/u»V Sc henkt erhaltet! habe; denn sobald es feststeht, wel-ei > Sclaven und welches Landgut der Testator gemeint habe,«Hit es gar nichts zur Sache, wenn er denjenigen, den er
* gekauft bezeichnet, geschenkt erhalten, oder das, was er
* geschenkt erhallen zu haben bezeichnet, gekauft hat. §. i.eun also ein Sclav folgendermaassen vermacht worden ist:
. e « Koch Stichiis, den Seh usfer Stichus vermache
k • m ^ ' *'" 8 ' so w ' r ^ er > 'wenn er auch weder Koch
c «i Schuster ist, dennoch dein Vermächinissinhaber gehören,
0 ald man eiuig ist, duss der Testator denselben gemeint habe;