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3 (1831)
Entstehung
Seite
603
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Pahdkct. L. XXXV. Tit. 1. De conditionibus etc. 603

Kommen hat, so soll mein jüngerer Sohn als Erbezehntausend Segtertien] aus der Masse voraus-e 'halten, so findet zu dein Verinächtniss Verpflichtung Statt,w eil es zu dem Ende hinterlassen worden ist, um das Ver-ha'ltnigg unter seinen Söhnen auszugleichen; und es ist die-Be* in der Tliat ein Grund, denn ein Grund beruhet in derVergangenheit, eine Strafe wird auf die Zukunft bestimmt.

13. PAUL. lib. V. ad Sabin. Wenn Jemandem einLandgut vermacht worden ist, dafern er einem Unmündigenoder Wahnsinnigen Geld gegeben haben werde, so wird Er-'i'llung der Bedingung angenommen, sobald er es dem Curatoroder Vormunde gegeben hat.

. 14. POMPÖN. lib. VIII. ad Salin. Wenn Titiug111 der Municipalstadt Statuen errichtet hat, so»oll er Erbe sein; wenn derselbe zum Setzen derselbenbereit ist, ihm aber von den Municipalstüdten kein Ort dazuS e geben wird, so, sagen Sabinus und Proculus, werdeer Erbe sein; auch bei Vermächtnissen, sagen sie, finde das-»e'he Statt.

15. ULP. lib. XXXV. ad Sabin. Wem unter der

Bedingung ein Verinächtniss hinterlassen worden ist, wenn'* in der Familie geheirathet haben werde, so wirda, p Bedingung sofort als erfüllt betrachtet , sobald die Heiralhlvr* < * er ^ ra " Statt gefunden, wenn dieselbe auch das Bett desCannes noch nicht beschritten hat; denn nicht der Beischlaf,s oudern die Einwilligung vollzieht die Ehe.

16. GAJ. lib. J. de fest, ad Ed. Prael. In Betreff

essen , vvas abgesehen vom Testainentsinbalt zur Sprache

°'»mt, kann Auslegung nach Recht und Billigkeit erfolgen}

as aber seinen Ursprung aus dem Testamente selbst nimmt,

88 muss nach den Grundsätzen des geschriebenen Hechts be-ende/t werden.

ß } 7 ' 1dem liD - H« de 7r,g. ad Ed. Pract. Eine falschee zeich.tiung ist es, wenn z.B. so gesagt' ist: den Sc luven'»chus, den ich von Tttiiis gekauft habe; das"Ociilaiiigche Landgut, welches ich von Se/u»V Sc henkt erhaltet! habe; denn sobald es feststeht, wel-ei > Sclaven und welches Landgut der Testator gemeint habe,«Hit es gar nichts zur Sache, wenn er denjenigen, den er

* gekauft bezeichnet, geschenkt erhalten, oder das, was er

* geschenkt erhallen zu haben bezeichnet, gekauft hat. §. i.eun also ein Sclav folgendermaassen vermacht worden ist:

. e « Koch Stichiis, den Seh usfer Stichus vermache

k m ^ ' *'" 8 ' so w ' r ^ er > 'wenn er auch weder Koch

c «i Schuster ist, dennoch dein Vermächinissinhaber gehören,

0 ald man eiuig ist, duss der Testator denselben gemeint habe;