600 Pandbct. L. XXXV. Tit. 1. De condiitonibus etc.
leisten, und es möge sich Niemand dadurch irre machen las-sen, dass er zuweilen nach Erfüllung' einer Bedingung' Zwangs-erbe werden kann *) , denn dies geschieht dann vermöge desRechts der Gewalt [, worin er sich befindet,] und nicht durchErfüllung der Bedingung ■'■). §. 1. Ebensowohl kann auch einSclav oder ein Haussohn eine Bedingung ohne Geheiss seinesVaters oder Herrn erfüllen, weil durch eine solche HandlungNiemand beeinträchtigt wird.
6. POMPON. Üb. III. ad Sabin. — Eine Geldstrafe kannaus einem Testamente vom Erben , oder Verinäcbtnissinhaber,oder dein, der aus dem letzten Willen irgend einen Nutzenhat, wenn ihm die Errichtung eines Denkmals nach dem Gut-befinden eines Dritten auferlegt worden, nicht verwirkt wer-den, wenn derjenige, dessen Gutbefiuden es anheimgegebenworden, nicht mehr am Leben ist, oder nicht gegenwärtigsein kann, oder das Gutbefiuden nicht übernehmen will. §. 1.Es war Jemand auf den Fall, dass er bestimmte Sclaven frei-gelassen haben würde, Erbe zu sein geheissen worden; alsvon diesen einige vorher gestorben waren, so erklärte Nera-tius, er erfülle die Bedingung nicht, ohne darauf Rücksichtzu nehmen, ob der Bedingung Genüge geleistet werdeu könne,oder nicht. Allein Servias erachtete, dass, wenn es soheisse : wenn meineTochter und nie in e Mutter nocham Leben sind, und die eine von beiden schon gestorbensei, die Bedingung nicht als unerfüllt betrachtet werde; das-selbe findet sich bei Labeo geschrieben. Auch SabinuSnnd Cassins [sagen], dass diese Bedingungen als gleichsamunmögliche in einem Testamente gestellt, und mithin als nichtbeigefügt anzusehen seien. Diese Ansicht ist zulässig.
7. ÜLP. IIb. XVIII. ad Sabin. — Der Nutzen der Mu-cianischen Sicherheitsbeslellung trilt bei denjenigen Bedingun-gen ein , die ein Nichfthun zum Gegenstände haben , z. B.wenn er nicht auf das Capitol gestiegen seinwird, wenn er den Stichus nicht wird freigelas-sen haben, und andern dergleichen; derselben Meinung sindAristo, Neratius und Juliaiiiis, eine Ansicht, welcheauch durch die Constitution des Kaisers Pius bestätigt wor-den ist. Man hat dies nicht nur in Bezug auf Vermächtnisse
angenommen, sondern es ist auch dasselbe Mittel in Ansehung
von Erbschaften zulässig. §. 1. Wenn daher eine Frau ihrenEhemann , dem aie eine Mitgift versprochen, als Erben zur
4) S. die Glosse.
0) I.d ost, quin implendo conditionetn non pessit pro herede,sed amovh obslaculum, quo amoto ex juris potestate her esc.vh'tit; s. Jos. Fernand, de Retca Opusc. l<. 11. S. IK>Cap. \\. (T. M. YI. 147.)