Pandkct. L XXXV. Tit. 1. De conilitionibus etc. 599
Welche von de in und dein Land gute gewonnenWerden, soll mein Erbe geben, oder, den Sclaven,neu ich keinem Andern vermacht habe, »oll erdem S e j us geben.
2. ULP. üb. V. ad Sabin. — Von den Bedingungenstud manche von der Art, dass nie zn jeder Zeit, auch noch>>ei Lebzeiten des Testators, in Erfüllung gehen können, wiez. 13. wenn da* Schiff aus Asien zu rück gekehrtseiu wird; denn hier mag das .Schilf gekommen sein, es seiWenn da wolle, so wird stets angenommen, dass der Bedin-gung ein Genüge geschehen sei; audere hingegeu nur nach des•Testators Ableben ; [z.B.] wenn er zehn [lausend Sester-'ien] gegeben bat, wenn er a u f da g C a p i t ol i uin ge-stiegen sein wird; denn tun von Jemand anzunelimen, dasser einer Bedingung Geniige geleislet'habe, dazu gehört, dasser das 'Vorhandensein der Bedingung kennt; denn hat er eszufällig gethan, so -wird nicht angenommen, dass er deu Wil-len de« Testators befolgt habe.
3. Iokm üb. VI. ad Sabin. — Er behauptete, dass wenn1,1 einem Testamente unmögliche Bedingungen gestellt wordenWaren, dieselben für nichtig' zu erachten seien.
4. POMPON. lib. III. «(/ Sabin. — Wenn denjenigenVermächtnisse ausgesetzt worden sind , denen der Freilasserdieselbeu entrichten niuss, so miis« der Prälor die gestellte Be-dingung [in der Art] modiüciren, dass Behufs deren Erfüllungdie Zahlung antlieilsu-.ässig sowohl an den Freilasser, als au•Jen eingesetzten Erben geschieht ■'). §. 1. Wenn es so heisst:da fem meinem Sohn Titius in den nächsten füufJahren kein Kind geboren wird, dann soll meinErbe der Seja zehn [tau send Sestertien] zahlen,so erwächst, wenn Titius vorher mit Tode abgeht, nicht soforteine Verpflichtung' gegen die Seja, weil das Bindewort danndie Zeit des Ablaufs des fünfjährigen Zeitraums bezeichnet.
5. PAUL. lib. II. ad Sabin. — Einer Bedingung kannein Mündel auch ohne seiues Vormundes Ermächtigung Geniige
3) Dieses Gesetz ist ohne Erläuterung nicht in verstehen. Derdarin behandelte Fall ist folgender: ein Freigelassener errich-tet ein Testament, übergeht darin seinen Freilasser, setztdritte Personen zu Erben ein, und verfügt, seinen Eltern oderKindern Vermächtnisse auf den Fall zu verabreichen, dasssie den Erben zehntausend Sestertien z.B. zahlen; der Frei-lasser stösst das Testament um, und erlangt bonorum poss.contra tabulas auf den ihm geselzmässig- gebührenden Au-theil. Da er nun die Vermächtnisse anerkennen inuss, somüssen die, V ermächt tmstuhaber die ihnen zuzahlen auferlegteSumme verbältiiissinässig' theil» an die übrigen Erben, theilsan den Freilasser zahlen.