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3 (1831)
Entstehung
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599
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Pandkct. L XXXV. Tit. 1. De conilitionibus etc. 599

Welche von de in und dein Land gute gewonnenWerden, soll mein Erbe geben, oder, den Sclaven,neu ich keinem Andern vermacht habe, »oll erdem S e j us geben.

2. ULP. üb. V. ad Sabin. Von den Bedingungenstud manche von der Art, dass nie zn jeder Zeit, auch noch>>ei Lebzeiten des Testators, in Erfüllung gehen können, wiez. 13. wenn da* Schiff aus Asien zu rück gekehrtseiu wird; denn hier mag das .Schilf gekommen sein, es seiWenn da wolle, so wird stets angenommen, dass der Bedin-gung ein Genüge geschehen sei; audere hingegeu nur nach desTestators Ableben ; [z.B.] wenn er zehn [lausend Sester-'ien] gegeben bat, wenn er a u f da g C a p i t ol i uin ge-stiegen sein wird; denn tun von Jemand anzunelimen, dasser einer Bedingung Geniige geleislet'habe, dazu gehört, dasser das 'Vorhandensein der Bedingung kennt; denn hat er eszufällig gethan, so -wird nicht angenommen, dass er deu Wil-len de« Testators befolgt habe.

3. Iokm üb. VI. ad Sabin. Er behauptete, dass wenn1,1 einem Testamente unmögliche Bedingungen gestellt wordenWaren, dieselben für nichtig' zu erachten seien.

4. POMPON. lib. III. «(/ Sabin. Wenn denjenigenVermächtnisse ausgesetzt worden sind , denen der Freilasserdieselbeu entrichten niuss, so miis« der Prälor die gestellte Be-dingung [in der Art] modiüciren, dass Behufs deren Erfüllungdie Zahlung antlieilsu-.ässig sowohl an den Freilasser, als auJen eingesetzten Erben geschieht'). §. 1. Wenn es so heisst:da fem meinem Sohn Titius in den nächsten füufJahren kein Kind geboren wird, dann soll meinErbe der Seja zehn [tau send Sestertien] zahlen,so erwächst, wenn Titius vorher mit Tode abgeht, nicht soforteine Verpflichtung' gegen die Seja, weil das Bindewort danndie Zeit des Ablaufs des fünfjährigen Zeitraums bezeichnet.

5. PAUL. lib. II. ad Sabin. Einer Bedingung kannein Mündel auch ohne seiues Vormundes Ermächtigung Geniige

3) Dieses Gesetz ist ohne Erläuterung nicht in verstehen. Derdarin behandelte Fall ist folgender: ein Freigelassener errich-tet ein Testament, übergeht darin seinen Freilasser, setztdritte Personen zu Erben ein, und verfügt, seinen Eltern oderKindern Vermächtnisse auf den Fall zu verabreichen, dasssie den Erben zehntausend Sestertien z.B. zahlen; der Frei-lasser stösst das Testament um, und erlangt bonorum poss.contra tabulas auf den ihm geselzmässig- gebührenden Au-theil. Da er nun die Vermächtnisse anerkennen inuss, somüssen die, V ermächt tmstuhaber die ihnen zuzahlen auferlegteSumme verbältiiissinässig' theil» an die übrigen Erben, theilsan den Freilasser zahlen.