Pandkct. L. XXXIV. Tit. 9. De Ms quae ut indigms auf. 597
selbe durch die Gnade des Kaisers erhalten werden; also ist. der Vormund Vertreter de» Ankläger» , gleichsam Beschützer,Mnd so hat auch Sabinus in den Büchern zu Vitelliusgelehrt.
23. GAJ. lib. sing, de lack. Fidcicomm. — Wenn einErbe in einem Testamente stillschweigend gebeten worden ist,das Viertheil, welches er vermöge des Falcidischeu Gesetzes2 »fiickbehalten kann, einem des Erwerb» Unfähigen herauszu-sehen , so kommt der Senatsbeschluss auch zur Anwendung;denn zwischen einem Fideicoininis» der Art, und wenn Jemandgebeten worden ist, dasjenige herauszugeben, was aus derErbschaft an ihn gelangen werde, ist kein Unterschied.
24. PAPIN. lib. XVIII. Quacsl. — Wenn ein Sohnin Abrede stellt, dass seines Vaters Testament zu Recht er-dichtet sei, so behält er deg Erblassers Willen für sich, weiler nicht diesen bestritten , oder angeklagt, sondern blos überRechtsgrundsätze [S'reit erhoben] hat.
25. Idem lib. XIV. Resp. — Wenn der Schwiegervaterden Schwiegersohn als Erben hinterlässt, so begründet deralleinige Grund der väterlichen Zuneigung keinen Verdachteines stillschweigenden Fideicommisses. §. 1. Bei Scävolainj dreißigsten Buche seiner Digesten bemerkt Claudius,dass, wenn derjenige noch hei Lebzeiten deg Testators mitTode abgegangen sei, dein ein Vermächtnis» unerlaubter Weisehinterlassen worden, dieseg nicht vom Fiscus eingezogen werde,sondern dein verbleibe, der es habe entrichten sollen.
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