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3 (1831)
Entstehung
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596
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596 Pandect. L.XXX1Y. Tit. 9. De Iris quae vi indignis auff.

grund und die Verschiedenheit den Grundes des Besitzes kannkeine Theilung des Willens [des Testators] herbeiführen.

19. PAUL. lib.XVI. Resp. [Paulus] sagt: Wennden eingesetzten Erben eine Erbschaft darum genommen wor-den ist, weil der Testator bei veränderter Willensbesthnmungein anderes Testament hat errichten wollen, und von ihnendavon abgebalten worden ist, so wird angenommen, als habederselbe seinen ganzen früher ausgesprochenen Willen geändert.

20. HERMOGEN. lib. III. jur. Epil. Wer den Todseiner Gattin ungerochen lässt, dein wird deren Mitgift alseinem Unwürdigen entzogen.

21. PAUL. lib. V. Scnt. Anch die Erbantheile der-jenigen werden vom Fiscns eingezogen, die den Tod ihrerFreigelassenen , die verdächtiger Weise gestorben sind , nichtgerochen haben. Denn es liegt jedem Erben oder Anderem,der Erben Stelle vertritt, als Flucht ob, den Tod seines Erblas-sers zu rächen.

22. TRYPHONIN. lib. V. D!sp. Der Vormund, derein Testament Namens seines Mündels als verfälscht oderlieblos angegriffen hat, verliert, wenn er den Sieg Rechten»nicht erhalten hat, die ihm ausgesetzten Vermächtnisse nicht«wie sich mit grösstem Recht behaupten lässt, und wird, wenner einen Freigelassenen seines eigenen Vaters in seines Mün-dels Namen wegen eines Capitalverbrechens zur Untersuchunggezogen hat, von dem Nachlassbesitz wider den Testamenlsin-halt [des erstem] nicht ausgeschlossen, weil die Notwendigkeitder ihm obliegenden Pllicht und die Treue des Vormunde»entschuldigt werden miiss. Es wird auch kein Richter denVotmund der Ghicane schuldig erachten, der die Anklage i'°Namen seines Mündels nicht ans eigenem Groll, sondern aufAntrieb der Mutter des Unmündigen, oder auf Antrag derFreigelassenen seines Vaters erhebt. Auch-wenn der Vormii»»im Namen des Unmündigen Jemanden zur Untersuchung gezo-gen und die Sache deshalb nicht ausgeführt lül ) hat, weil detMündel inzwischen zur Mündigkeit gelaugt ist, lässt sich nichtbehaupten, dass der Turpillianische Senatsbeschluss wider ihn«ur Anwendung komme; denn die Rechtsverhältnisse sind ver-schieden, wenngleich mehrere in einer Person zusammentreffe«»das Eine liegt dem Vormund ob, etwas Auderes dem Ver-mächtnissinhaber 5 und wenn der erstere nicht im eigenen Na-men , sondern in dem seines Mündels eine Anklage erhöhe»hat, so darf ihn selbst keine Strafe trelfen. Den Mündel trifftmithin [im Fall des Unterliegens] der Verlust des ihm in de« 1fraglichen Testamente Ausgesetzten, es miisste ihm denn das-

101) Exsequi für perseqtu, g. Düker l. I. p. 359.