Pandect. L. XXXIV. Tit. 9. De his guae vi indignh auf. 595
herausgeben, und kann auch billiger Weise nicbt Erstattung 1der durch Vereinigung erloschenen Klagen verlangen. Weraber in Unkunde des Geschehenen befangen ist, dem steht dieVerteidigung eines Besitzers im guten Glauben zur Seite,nämlich bis zur Erhebung des Rechtsstreits wider ihn , wennRechnungsablegung in Betreif der Nutzungen gefordert wird,«md es ist auch die Forderung der Erstattung der durch dieVereinigung erloscheneu Klagen nicht unbillig.
18. Ibem lib. XV. Res}). — Derjenige, welcher zurUmgehung des Gesetzes eiu Fideicommiss stillschweigend über-nommen bat, muss, habe ich begutachtet, auch diejenigenMiitziiDgeu herausgeben , die er vor Erhebung des Streites ge-zogen hat, weil er nicht als Besitzer guten Glaubens angesehenwerden kann, nach Art des vom Fiscus in Beschlag genom-menen Nachlasses. Nach Erhebung des Rechtsstreits über einstillschweigendes Fideicommiss muss er aber, habe ich aufBefragen entschieden, den aus den frühem Nutzungen gewon-nenen Erlös sammt den Zinsen davon herausgeben , und zwar*on allen Nutzungen, deren Erlös gewonnen worden ist; hate <" hingegen selbst Gebrauch davon gemacht, so braucht blosderen Werth herausgegeben zu werden. Der Kaiser Sereruihat jedoch gnädigst verordnet, dass blos die Nutzungen vonden stillschweigend ausgesetzten Nachlassantheilen, und zwar°hue Unterschied rücksichilich der Zeit, herausgegeben zu wer-den brauchen, und nicht auch die Zinsen davon; und dies ist'lechtens. §. 1. Wenn ein gesummter Nachlas» in Folge einess,| llschweigend ausgesetzten Fideicoimnisses dem Fiscus hatabgetreten werden müssen, so ist es angemessen, dass der Erbedie Schulden nicht zu übernehmen braucht. Ebenso ist et),wenn der Tod [des Testators] nicht gerächt worden ist. Wenner jedoch iu Folge des Erbschaftsanteils dadurch, dass KlagenOder Diensibarkeifen durch die Vereinigung erloschen sind,«inen Verlust gehabt hat, so verdient er die Hülfe der Wie-•tereiusetzung nicht. §. 2. Ein zur Hälfte eingesetzter Erbenatte ein Grundstück zum Vermächtnis* erhalten, und eine still-schweigende Verpflichtung in Betreff der Herausgabe der Erb-schaft au einen des Erwerbs Unfähigen übernommen. Obwohlj>nn d ag Vermächtnis« nach Maassgabe der ihm ausgesetztenWälfle keinen Bestand hat I0 °), mithin er jenen Antheil alsKr he besitzt, so muss ihm, habe ich geantwortet, dennoch dasganze Grundstück ungetrennt gelassen werden; denn ein Rechls-
100) Weil nämlich der Vertheilung bei der Erbeüisefzung na«*,*»e Hälfte des Grundstücks als ihm von seinem Miterb«»ausgesetzt zu betrachten ist, und die andere Hälfte er sichselbst zu geben scheint. Glosse.
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