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3 (1831)
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592
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592 Pandkct. I. XXXIV. Tit. 9. De his quae vi indigms atiff.

[-tausend] aber, welche er auf die Seile geschafft bat, ihubser den Verinächtnissinhabern fnnfiiudsiebzigltausend] auszahlen,der Ueberrest von fünfundzwanzig! tausend | fällt an den Fiscus.

7. MODESTIN. lib. VI. Difen — Wer des TitiusTestament als verfälscht angeklagt hat, ohne den Sieg davon-zutragen, dem kann man nichts in den Weg; legen, Erbe dessenErben zu werden, weil er nicht unmittelbar in des Titius Wach-lass nachfolgt.

8. Idem lib. IX. Itcgiil. — Einem, als unwürdig imWege Rechtens ausgesprochenen Erben, brauchen, nach ge-schehener Entziehung der Erbschaft, die durch die Vereinigungerloschenen Riagen nicht wiedererstattet zu werden, i

9. ULP. lib. XIV. ud Jeff. Jul. et Pap. — Wennzwischen dem Vermächtnissinhaber und dein Testator Tod-feindschaft ausgebrochen ist, und es wahrscheinlich wird, dassder Testator die Entrichtung des Fideicommisses oder Ver-mächtnisses an den, dem es ausgesetzt worden, nicht gewollthabe, so spricht mehr dafür, dass der erstere dasselbe vomErben nicht fordern könne. §. 1. Dasselbe gilt, wenn eröffentlich den Testator geschmähet, und anstössige Reden gegenihn ausgestossen hat. §. 2. Auch wenn er ihm Streitigkeitenüber sein persönliches Standesreclit erhoben hat, wird ihm dierechtliche Verfolgung dessen, was er im Testamente ausgesetzterhalten hat, verweigert. In diesem Fall tritt sogleich derFiscus ein.

10. GAJ. lib. XV. ad leff. Jul et Pap. — Wer ent-weder etwas ihm letztwillig I unterlassenes , oder etwas An-deres stillschweigend verspricht einer Person herauszugeben-,die durch Gesetze verhindert wird, aus einem Testamente etwaszu erwerben, der lässt von seiner Treue zur Umgehung desGesetzes Gebrauch machen, er mag desfalis eine Handschriftausgestellt, oder ein blosses Versprechen abgelegt haben. §.1«Wenn Jemand gebeten worden ist, einem Andern , des Er-werbs Fälligen, etwas herauszugeben, uud dieser daran zurZeit den Todes durch Gesetze am Erwerb verhindert ist, sozweifele ich nicht, dass das Fideicommiss, wenn es auch er-ledigt wird, dem verbleibe, der um seine Herausgabe gebetenworden ist, weil gar nicht angenommen werden kann , das»ein Betrug seiner Seits vorgewaltet habe, er müsste denn seineTrene auf einen zukünftigen Fall angeboten haben , d. h. dieHerausgabe an den Betheiligten, auch wenn er an dem Erwerbdurch Gesetze behindert werden sollte, doch leisten zu wollen.§. 2. Es ist mit Recht behauptet worden, dass wenn der Vaterdie Treue des sich in seiner Gewalt befindenden Sohnes still-schweigend angelobt habe, dies dem Sohne nicht schaden dürfe»dem die Notwendigkeit obkig zu gehorchen.