Pamdkct. L. XXXIV. Tit. 9. De 7ds quae ut indigms auf. 593
11. PAPINIAN. üb. XV. Quaest. — Der Erbe, dervon «einer Treue den Gesetzen zuwider hat Gebrauch machenlassen, kann in Bezug 1 auf den betreffenden Antbeil [der Erb-SchaftJ, wo er den Betrug 1 gespielt, die Falcidia nicht zur An-wendung- gebracht verlangen; dies hat der Senat so gewollt.Wenn aber der Betrag, worauf er eingesetzt worden , den,
iinit dein der Betrug vorgefallen, übersteigt, so kann er, wasdie Falcidia anbelangt, das Viertheil vom Ueberrest abziehen.
12. Idem üb. XVI. Quaest. — Wenn Jemand [in einemzweiten Testamente] Personen zu Erben eingesetzt hat, die er"icbt einsetzen konnte, so wird den [im ersten Testamente]eingesetzten Erben, obwohl die Erbeinsetzung [im zweiten Te-stament] ungültig, und das erste Testament nicht umgestossenWorden ist, nach einem schon längst gellenden Bcschluss desSenats die Erbschaft dennoch darum als Unwürdigen entzogen,Weil sie den letzten Willen des Testators nicht für sich haben.Dies hat der Kaiser Marcus auch in Ansehung dessen aus-gesprochen, dessen Namen der Testator nach vollendetem Te-stamente wieder ausgestrichen hat; denn er überwies die«ache an die Vorsteher der Schatzkammer. Die einer solchen* erson zu entrichten auferleg-teu Vermächtnisse werden abera,| freeht erhallen. In Ansehung des demselben zum Voraus
Ausgesetzten wird es aber auf den Willen des Testators an-kommen , und es wird ihm dag , was ihm vermacht wordenls S nicht verweigert werden, sobald sich nicht augenscheinlicher gibt, dass es des Testators Wille gewesen sei.
13. Idem lib. XXXII. Quaest. —• Claudius Selen«£"s entbietet seinem Freunde Papinianus seinen Gruss."»üvhis, der wegen eines Ehebruchs mit der Sempronia ver-'""'heilt worden, heirathete dieselbe, welche nicht verurt heiltWorden war, und setzte sie sterbend als Erbin ein. Ich frage,*° dies eine rechtmässige Ehe gewesen, und die Frau zurErbschaft zu lassen sei ? Ich habe geantwortet: es bestehtWeder eine solche Ehe, noch gelangt ein Vortheil ans derjjjhschaft an die Frau, sondern der Nachlass fallt an den*iscus. Auch wenn aber eine solche Frau ihren Ehemann■sinn Erben eingesetzt hat, wird demselben als einem Uuwür-"'gen die Erbschaft entzogen.
14. Idem lib. XXXIiJ. Quaest. — Dasjenige Weib,Welches Beischläferin eines Soldaten gewesen ist, wird, wennauch der Soldat nach seiner Dienstentlassung innerhalb eines«ahres gestorben, dennoch zu dein nach Soldatenrecht errichte-
en Testamente nicht zugelassen, sondern der JVachlass fällt,Wie ich di r so e b en zlir Antwort gegeben habe, an den Fiscns.
15. Idem Hb. VI. Resp. — Dem Erben, der Codicille"er Fälschung beschuldigt und nicht fiecht erhalten hat, wird
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