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3 (1831)
Entstehung
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591
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Pandkct. L. XXXIY. TiJ. 9. De Ais quae ut indignis auff. 591

des Pineas , der die Angaben eine» Anzeigers gerichtlich ver-folgt , wird überall durch seine Amisobliegenheit genugsamentschuldigt. §. 14. Wer das erste Testament anfechtet, wirdauch von dem [was ihm im] zweiten 97 ) [ausgesetzt wordenjausgeschlossen, sowie in, zu dem Testamente errichteten, ob-wohl noch nicht bestätigten, Codicillen. Dasselbe findet abernicht auch daun Statt, wenn er blos das zweite Testamentoder die Codicille augreift, weil in diesem Fall nicht anzuneh-men ist, als habe er beide angegriffen. §. 15. Es ist die Frage,°b die einem Sclaveu , der durch sein Zeugnis* ein Testamenthat umstosseii wollen , die ihm darin ausgesetzte Freiheit ent-zogen werde ? Eiu Fideicommiss zu empfangen ist er nunjedenfalls unwürdig; der Kaiser Pius hat es aber auch aus-gesprochen, dass er der Freiheit zn berauben sei. §. 16. Dein,der zum Vormunde bestellt worden ist, hilft es nichts zurAblehnung, wenn er es der Verfälschung angeklagt hat; alleinein [ihm etwa ertheiltes] Vermächlniss verliert er. §. 17. WerVom Testator eine Schenkung auf den Todesfall erhalten hat,,s t in dieser Hinsicht nicht in gleicher Lage wie der Vermächt-»issiubaber. §. 18. Anders hingegen ist es wiederum mitdein, der auf Befehl des Testators mit Berücksichtigung desTestaments von einem Vermä'chtnissinbaber oder Bedin» (freienetwas erhalten soll; dieser wird [, wenn er dag Testament alsVerfälscht angreift,] als unwürdig [von dem ihm Ausgesetzten]*urückgewiesen. §. 19. Auch die Wohllhat des Falcidischen«egetzes inuss dem eingesetzten Erben entzogen werden, wiedie Kaiser Pins und Marcus geglaubt haben. §. 20. Jeder,w er als unwürdig abgewiesen wird, geht der Belohnung ver-'°stig, die dem Edicte des Kaisers Hadrianus zufolge denenertheilt wird , die [, unfähig aus einem Testamente etwas zuerwerben, Falls ihnen etwas ausgesetzt worden , dem Fiscui]s elbst davon Anzeige machen 9 8 ).

6. MARC ELL. Hb. XXII. Big. — Es ist vom KaiserVerordnet worden , dass der Erbe das Viertheil derjenigen Sa-phe, die er aus dem Nachlass entfremdet hat , [in Folge desFalcidischen Gesetzes] nicht abziehen dürfe; wenn daher Je-•öaud , der vierhundert! tausend Sesterlien] besitzt, die ganzenvierhundert[tausend] vermacht, der Erbe aber hunderttausend]uavon heimlich bei Seite gebracht hnt, so wird er nur an denübrigen Dreihundert) lausenden] das Viertheil behalten, nämlich,^'•iiiiitidsiebzigftaiisend], und zweihiindertfiiiifiindzwanzigftausiWJuen VermächtuisBiuhabern auszuzahlen haben ; von den hundert

87) t). h. dem Theue, der die Substüiou Tür einen Unmündigen

enthält.08) Deferre, s. Brisson. A. v.