590 Pawdect. t. XXXIV. Tit. 9. De Iiis quac ut indlgnis auff.
aus Gründen abzulehnen. Denn dieser hat dem Willen desErblasser» nicht zuwider gehandelt. Das Vermächtnis« aber,welches dem Vormunde verweigert wird, fällt nicht an denFiscns , sondern verbleibt dein Sohn , dessen Nutzen in Stichgelassen worden ist. §. 3. Wenn der Vater oder der Herrdas Testament [eines Andern als verfälscht] angeklagt hat, sowird ihm auch die Klage darauf verweigert, was seinein Solu»oder Sclaven darin vermacht worden ist, sobald ein Vorlbeildaraus au sie gelangt sein würde; ist es aber blos auf derenPerson bezüglich, so findet das Gegentheil Statt. §. 4. WenUJemand, dem ein Vermächtnis» ausgesetzt worden, gebetenworden ist, seinen Sclaven freizulassen, oder dem Sclaveuselbst beides, [Freiheit und Vennüchtniss,] autgesetzt wordenist, so darf dein Sclaven die Handlung seines Herrn [, daferudieser das Testament als verfälscht angreifen sollte,] nichtschaden, sondern es nmsx ihn der Fiscus loskaufen, damit erfreigelassen werde, vorausgesetzt, dass der Herr den Sclavenverkaufen will, weil der , welcher den Willen des Erblassersnicht erfüllen will, nicht dazu gezwungen werden kann«§. 5. Wenn ein Haussohn ein Testameut als verfälscht ange-griffen hat, so fragt es sich, ob dem Vater die Klage [aus deinTestamente , in Betreif eines ausgesetzten Vermächtnisses] z"ertheilen sei? Meiner Ansicht nach kann dem Vater die Klagenicht verweigert werden, w-enn Jener es ohne dessen Wille"angegriffen hat. §. 6. Wenn derjenige , dem ich ein Ver-mächtnis» herauszugeben , gebeten worden bin, das Testamentals verfälscht angegriffen hat, so inuss ich dasselbe au de"Fiscus herausgeben. §. 7. Wer ein Testament als verfalsch»angegriffen hat, und Erbe eines Verinächlnissiiihabers oder de»in demselben eingesetzten Erben geworden ist, dem schade'[als solchem] das erstere nicht. §. 8. Es steht ihm auch dergleich, der ein Testament als lieblos anfechtet. §. 9. [Minder*jähriges] Alter dessen, der [ein Testameut als verfälscht] ;»"g e "klagt hat, bewirkt ihm Verzeihung, besonders wenn sein Vo"'miiiid oder Cnrator die Anklage gewollt hat; so haben d» aKaiser Severus und Anton inus rescribirt. §. 10. Denen»die dem Ankläger mit ihrem Zeugnis» beigestanden habe"'inuss die Klage [aus dein Testamente wegen ausgesetzter Ver-mächtnisse] verweigert werden; dies hat der Kaiser SeverO*verordnet. §. 11. Einige glauben, und zwar mit Recht, da»*die Klage auch dem zu verweigern sei, der dem Anklage'[als Sachwalter] beigestanden hat, oder als Bürge für ihn aus-getreten ist. §. 12. Einige halten auch den Präsidenten ß» runwürdig [der ihm ausgesetzte Vermächtnisse], der ein * e 'fitament als verfälscht ausgesprochen hat, wenu der eingesetzt 8Erbe Appellation einlegt, uiid obsiegt. §. 13. Der AdvoC»