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3 (1831)
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589
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Pandect. L. XXXIV. Tit. 9. De his quae ut indignh avff. 589

Verabreichung dein Miterhen des entern an ihn auferlegt wor-den ist, den er niebt beunruhigt bat, nicht entzögen werde.

5. PAUL, lib: I. de jure l<hei. — Nach Empfang' einesVermächtnisse« ist es nicht Mos gestattet, ein Testament als»erlalscht, sondern auch als nicht zu Hecht errichtet anzugrei-le, M als liebloses anzufechten ist verboten. §. |. DerjenigeReicher es als nicht zu Recht beständig angegriffen, nud sach-lallig geworden ist 96 ), wird von dem, was ihm ausgesetztwordeu, nicht zurückgewiesen. Wer aber ein Vermächtnis«erlang(, „„j nachher [das Testament] der Verfälschung ange-sagt [und verloren] hat, muss das, was er erhalten hat, ver-'eren. I„ Ansehung dessen, der ein Vermächtniss empfangenj> a « und leugnet, dass ein Testament zu Hecht errichtet sei,*"' der Kaiser Pins [im folgenden Fall] rescribirt: Die Ver-lan dten des Sophron können, obwohl sie von dem'•»gesetzten Erben Vermächtnisse angenommena »en, dennoch, wenn er ihnen von der Art»««eint, dass er die Erbschaft nicht behaupten

°»ne, und dieselbe vielmehr vermöge testaments-

°»en Anfalls ihnen, den Verwandten, gebühre

j"' Rechte selbst zufolge die Erbschaft s klage

/beben. Ob sie aber dazu zu lassen seien, oder nicht, das

wird J er dichter, nach vorheriger Untersuchung'•, je nach der

er sönlicukeit, den Verhältnissen und dem Alter eines Jeden

*" bestimmen haben. §. 2. Man hat sich auch dahin entschie-

t e », dass derjenige, der zum Vormunde [in einem Testamente]

j. e S(eHt, dies zu werden aus Gründen abgelehnt hat, o*as ver-

'ere, ^ vas i um ; m Testamente ausgesetzt worden ist; wenn er

* aber angenommen hat, so wird er mit seinen Ablehnungs-

s iindeii nicht zugelassen. Verschieden ist meiner Ausicht nach

er **all hei dem, der bhs ein Vermächtnis» atisgesetzt erhal-

") _ und dann von der Mutter des Unmündigen gebeten wor-

eu >»t, Vormund zn werden, es aber vorgezogen hat, die»

86 „- 8, i y, oet '• L nd h - l Hnd Kuh er praelect. ad h.l. es ist«amlich ein Unterschied zwischen dem, der ein testam. nonjun; factum anfechtet, und dem, der es als falstun angreift-a r* , ;. bena "dessenungeachtetdasYerjnächlniss, dieser nicht'j*ut diesen Unterschied nimmt Jensius LI p 309 e:ar"enie JAiicksicht, sondern behauptet, in dein Satz von ergoZ ' »?•? e ".' ma i" s eHlhalle »> «'"' «'arrim müsse vorher, vor^l.Au r , non herausgeworfen werden ! Allein das oj'iro,Welches de« .weiten Sau anfängt, ist nicht als Folgerung«iis dem nächst Vorhergehenden zu betrachten, sondern auT«as prmetpium legis, wo die Befugniss dam ausgesprochen»i, ant welche der Jurist, in Gedanken recurrirend, den Satz0f g ? mitm ^ '■> « <*' gebraucht wie /. ?, f. h. fj. de