588 Pahdkct. L. XXXIV. Tit. 9. De Ms quue ui indignis miß
Neunter Titel.
De his, quae ut indignis avfferuntur.
(Von den \Verin'dchtnisscn^\ welche [denen, welchen sie ausgesetztworden, ] als Unwürdigen entzogen werden.)
1. MARCIAJV. lib.VI. Inslit. — Die Kaiser Severusund A n f o ii i ii ii » Laben verordnet, dass derjenige Freigelassene,der seinen Freilasser nach dessen Tode als Händler mit ver-botenen Waaren angezeigt Labe, des ihm in dem Testamenteseines Freilasserg ausgesetzten Vermächtnisses oder Fideicpui-misses verlustig gehe, obwohl er auch eine Belohnung ver-dient habe.
2. Iijkm lib. XL Inst, — Wenn ein ans der väterlichenGewalt entlassener Sohn, als im Testamente seines Vater«übergangen, den NachlaBsbesitz wider dessen Inhalt in Anspruchgenommen, und [nachher] die Erbschaft in Folge dem unmün-digen [Erben] geschehener Substitution seiner angetreten ha'»so wird ihm die ganze Erbschaft genommen, und fällt an denFiscus. §. 1. Ingleichen könne, verordneten die Kaiser Se-verus und An ton in us, derjenige, der den Befehlen zuwidereine Frau aus der Proviuz, iu der er ein öffentliches Amt be-kleidet, geheirathet hat, dasjenige, was ihm aus deren Test»'meiite erworben worden, nicht behalten, indem er dem Vor-munde gleich stehe, der dem Decrete des Senats zuwider seine
Aliiiidelin geheirathet hat. Iu beiden Kälten tritt, auch wenner als Universalerbe die Erbschaft angetreten , der Fiscus ein}denn die Erbschaft wird ihm als einem Unwürdigen entzöge"-§. 2. Im entgegengesetzten Fall aber kann sowohl die von dein,der in der Provinz ein ö'/fenfliches Amt bekleidete, a/s die' vonihrem Vormunde unerlaubter Weise zum Weibe Genommene au»dessen Testamente etwas erwerben , und wird nicht a/s un-würdig zurückgewiesen. §. 3. Derselbe Fall wird dann vor-handen sein, wenn Jemand den [dereiDstigrnJ IVacb/ass Jeman-des, der nicht darum weiss, oder einen Theil des [künftigen]Nachlasses eines Verwandten verschenkt hat; beides wird [deinUeschenklen] a/s einem Unwürdigen entzogen.
3. Idem lib. V. Rcgul. — Als Unwürdigen hat derKaiser Pins auch den bezeichnet, wieMnrcelluH im zwölf-ten Buche seiner Digesten berichtet , der ganz klar überführt■worden war, dahin g-ewirkf zu Laben, dass durch seine Nach-lässigkeit uud Verschuldung eine Frau, von der er zum Erbeneingesetzt worden, gestorbeu ist.
4. ULP. lib. XIV. ad Ed. — Papinianns sagt i">fünften Buche seiner Qnüsüonen., dass , wenn Jemand widerden einen Erben , a/s sei er durch Fälschung zum Erben ein-gesetzt, Auklage erhoben habe, ihm das Vermächtuiss, dessen