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3 (1831)
Entstehung
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587
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Pandbct. L. XXXIV. Tit. 8. De hts, gurte pro non etc. 587

sieb, ol> die ErbscLaft oder das Vermächtniss für gar nichtausgesetzt erachtet werde , und wie , wenn bei einer Erbeiu-setznng dieser Art eine Substitution geschehen ist ? Er hatz «r Antwort ertbeilt: derjenige Theil der Erbschaft, dessenwegen du mich befragst , füllt dem Substituten anheim; dennder Senat scheint, als er die Strafen des Cornelischen Gesetzeswider den bestimmte , der sich eine Erbschaft oder ein Ver-uiüciitnisg in eiuem fremden Testamente zugeschrieben, dieseben so sehr gemissbilligt zu haben, als [Erbeinsetzuugen] derArt: zu welchem Aufhelle Titius mich in seinemTestamente zum Erben eingesetzt haben wird, zudemselben soll er mein Erbe sein, so das» es darauf•^'»ausläuft, als wäre die Erbeinsetzung im Testamente garnicht geschehen.

2. ALFEN. VAU. lib. V. Big. — Was in einem Te-stamente festgesetzt, aber unverständlich ist, was es bedeuten8o "e, das wird so betrachtet, wie wenn es gar nicht darinstände; das Uebrige gilt von selbst.

3. MARCIAN. üb. XI. Imiit. — Was einem in dieBergwerke Verurtheilten ausser an Alimenten hinterlassen wor-den igt, wird für nicht ausgesetzt erachtet, und fällt [also]'"cht an den Fiscus; denn ein solcher ist zur Strafe Sclav,nicht Sclav des Kaisers; so hat es der Kaiser Pius verordnet.»• 1. Dein Fiscus fällt eine Erbschaft auch dann nicht anheim,'Wenn der in einem Testainsn/e eingesetzte Erbe oder Vermächt-n >ssiiihaber erst nach dessen Errichtung in die Bergwerke ver-"rtheilt worden ist. §. 2. Ingleichen erlischt das einem frem-ae « Sclaven ausgesetzte Vermächtnis», der nachher vom Te-stator losgekauft worden ist; denn was in ein solches Ver-'■'iltuigg getreten ist, worin es gar nicht entstehen konnte, wird"•r nicht geschrieben erachtet.

4. ULP. IIb. XIII. ad leg. Jvl. et Pap. — WennJemand zu der Zeit, da ihm ein Vermächtniss ausgesetzt wird,Hiebt mehr am Leben ist, so wird es fiir nicht ausgesetzt er-achtet. §. i. Wenn er sieb zur Zeit der Testainentserrichtnng*" feindlicher Gefangenschaft befand, und daraus nicLt ziin'iek-Rekehrt ist, so gilt es ebenso wenig für ausgesetzt. Dies sagtJ|1 liainis.

5. PAUL. Hb. XII. Quaest. — Wenn Jemand das,J^ a s er sich in einem fremden Testamente zugeschrieben, dembefehle des Testators zufolge, einem Andern herausgeben soll,B0 verbleibt dasselbe mit der Belastung des Fideicommissesdem Erben, obwohl es eigentlich fiir nicht ausgesetzt zu er-achten wäre. Dasselbe findet bei dem Testamente eine» Sol-daten Statt.