Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
586
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586 Pandkct. L. XXXIV. Tit. 7. De regula Catoniatia, Tit. 8.

2. MARCIAN. Iib. VI. Inslit. — Die Strafe unter-scheidet der Wille de» Testators von der Bedirignng, und obetwas Strafe , oder Bedingung, oder Uebertragung sei, ergibtsich aus dein Willen des Erblassers; dies haben die RainerSeverus und Antoninus verordnet.

Siebenter Titel.

De regula C a t o n i a n a,

(Von der Catonianischcn Rechtsregel.)

1. CELSUS lib. XXXV. Big. — Die CatonianischeRechtsregel lautet so: dasjenige Vermächtniss, was, wenn derTestator zur Zeit der Testauientserrichtiing gestorben wäre»ungültig gewesen sein würde , gilt niemals , der Testalor magsterben, wann er will. Diese Bestimmung ist in einigen Fäl-len falsch. §. 1. Denn wie, wenn Jemand so genagt hat :wenn ich nach dem ersten [des und des Monats]sterben werde, so sollst du dem Titins geben.Können wir hier in Zweifel sein? Hier ist es ohne Zweifelrichtiger , dass, wenn er gleich stirbt, auf diese Weise dasVermächtniss vielmehr gar nicht, als ungültiger Weise gegebenWorden sei. §. 2. Ferner dann , wenn dir ein Landgut ver-macht worden ist, welches zur Zeit der Aufnahme des Testa-mentes dir gehört; denn wenn du dieses noch bei Lebzeitendes Testators veräussert hast, so wird für dich der Anspruchauf das Vermächtniss begründet, obwohl dies nicht der Fallgewesen sein würde, wenn der Testator gleich gestorben wäre«

2. PAUL. lib. IV. ad Plaut. — Auch wenn er ««gesagt hat; wenn meine Tochter an den Titins ver-lieiratbet sein wird, so ist es hinreichend, wenn sie zi' rZeit des Todes mit ihm verheirathet befunden wird, obwohlsie zur Zeit der Testameutserrichtung noch unmündig gewesen«

3. PAPINIAN. lib. XV. Quaest. — Die CatonianischeItechtsregel leidet auf Erbschaften und Vermächtnisse, derenVerfalltag erst nach dem Erbschaftsamritt und nicht mit demTodestage eintritt, keiue Anwendung.

4. ULP. üb. X. ad Sabin. — Auf bedingte Erbeinsetzun-gen hat die Catonianische Itechtsregel keine Anwendung.

5. Idem lib. XXII. ad Sabin. — Die CatonianischeRechtsregel hat auf neuere Gesetze keinen Einlluss.

Achter Titel.

De hisf qvae pro non scriptis Jiab entW'

{Von Dem, was für gar nicht ausgesetzt erachtet wird.)

i. JULIAN. Hb. LXXVII. I)!g. - Wenn sich Jejnavi

in einem Testamente, das et für einen Andern aufsetzt, ein 8

Erbschaft oder ein Vermächtniss zugeschrieben hat, so fragt ei